Keine ausreichenden Bemessungsfaktoren
Das Gericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Gebührenfestsetzung rechtswidrig ist. Die Berechnungsmethode der Gebühr sei zu unbestimmt und damit als rechtswidrig anzusehen. Nach der aufgrund des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erlassenen Kostenverordnung für die Innere Verwaltung berechne sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte. Diese Kosten seien für den Veranstalter nicht kalkulierbar. Dies gelte insbesondere für die Kosten des Einsatzes von Polizeikräften anderer Bundesländer. Für diese Heranziehung lägen keine ausreichenden Bemessungsfaktoren vor.
Weitere Fragen offen gelassen
Es könne dahin gestellt bleiben, ob gegen die gesetzliche Grundlage im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der im November 2014 in Kraft getretene § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sieht ausdrücklich eine Gebührenerhebung für Großveranstaltungen vor, für die vorhersehbar zusätzliche Polizeikräfte benötigt werden. Ferner hat das Gericht offen gelassen, ob die Entscheidung, gegen welchen Veranstalter gebührenrechtlich vorgegangen werde, ermessensfehlerhaft ist. Es bestehe ein Auswahlermessen, welcher Veranstalter in Anspruch genommen werde.