Trainingsangebot auf Studio-Parkplatz
Die Fitnessstudio-Betreiberin hatte am 13.02.2021 auf dem Parkplatz vor ihrem Betrieb 200 Quadratmeter große Zelte aufgestellt, in denen sie ihren Mitgliedern das Training an Geräten in einem vorher zu buchenden Zeitfenster von 45 Minuten anbot. Nach einem Hygiene- und Maßnahmenhandbuch wurden die Trainingsgeräte so aufgestellt, dass die Benutzer einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten können. Die maximale Anzahl der gleichzeitig trainierenden Mitglieder wurde aufgrund der vorhandenen Fläche von 200 Quadratmetern auf 20 Personen limitiert.
VG lehnt Eilantrag gegen Schließung ab
Die Trainingsmöglichkeiten bestanden ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.45 Uhr. Noch am selben Tag ordnete das Ordnungsamt die Schließung des Trainingsbetriebs an. Dagegen hat die Betreiberin einen Eilantrag gestellt. Diesen hat das VG Bremen jetzt abgelehnt. Die Outdoor-Trainingsanlage falle unter das Schließungsgebot für Fitnessstudios nach den Bestimmungen der 24. Coronaverordnung. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb handele.
Sportangebot vergleichbar mit Innenraumsportanlage
Das Sportangebot sei auch eher einer Innenraum-, als einer Außensportanlage vergleichbar, so das Gericht. Das Zelt, das durch seine Überdachung und seine Seitenwände einen geschlossenen Raum darstelle, werde nicht dadurch zu einer Außensportanlage, dass die Antragstellerin die Seitenwände tagsüber öffne und nur für die Nacht schließe.
Individualsportcharakter verneint
Bei dem Sportangebot handele sich auch nicht um ausnahmsweise zulässigen Individualsport, so das VG weiter. Nach dem Konzept der Antragstellerin könnten in der begrenzten Trainingszeit von 45 Minuten gleichzeitig 20 Personen aus 20 verschiedenen Haushalten trainieren. Bei dieser Form der Sportausübung handele es sich um ein Gruppenangebot beziehungsweise eine kollektive Sportausübung, die sich von der privaten, nicht institutionalisierten Zusammenkunft unterscheide.
Unterschied zu anderen Fällen
Die angebotene Sportausübung werde nicht dadurch zum Individualsport, dass die Abstandsregeln eingehalten würden und der Sport an einem Gerät jeweils nur allein ausgeübt werde, heißt es in der Entscheidung weiter. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von den Sachverhalten anderer gerichtlicher Entscheidungen, bei denen Fitnessstudios die Nutzung für den Individualsport allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes verboten gewesen sei, während Individualsport auf privaten und öffentlichen Sportanlagen zulässig war.