Keine der Listen für den Wahlbereich Bremen zugelassen
Dieses Vorgehen führte dazu, dass der Landeswahlausschuss keine der Listen für den Wahlbereich Bremen zuließ und auch eine AfD-Liste für Bremerhaven gekippt wurde. Dagegen klagte der eine betroffene Vorstand. Er verlangte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Partei doch noch zuzulassen. Dieses Rechtsmittel sei im Bremer Wahlgesetz nicht vorgesehen, befand das Gericht. Um die Wahl termingerecht zu organisieren, könne es nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses keine Änderungen mehr an den Wahlvorschlägen geben. Erst nach der Wahl könne deren Ergebnis angefochten werden. Gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Bremen eingelegt werden.