Vorerst keine Öffnung von Indoorspielplätzen in Niedersachsen

Wegen der Corona-Pandemie dürfen in Niedersachsen Indoorspielplätze für Kinder weiterhin vorerst nicht wieder geöffnet werden. Eine entsprechende Regelung der Corona-Verordnung des Landes sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig kürzlich. Ein Indoorspielplatz sei nicht mit einem Fitnessstudio vergleichbar, da es entscheidende Unterschiede zwischen dem Verhalten von Kindern und dem von Erwachsenen gebe.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit – hohe Fixkosten

Die Antragstellerin betreibt seit etwa eineinhalb Jahren einen Indoorspielplatz im Harz. Sie beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Seit dem 23.03.2020 ruht der Betrieb aufgrund der Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die 20 Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit. Die Antragstellerin hat vor Gericht geltend gemacht, sie verbuche seit dieser Zeit keine Einnahmen mehr, habe aber monatliche Fixkosten in Höhe von rund 40.000 Euro. Sie sieht in der Betriebsschließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) und des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG). Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen ab dem 25.05.2020 unter Auflagen wieder betrieben werden dürften, ihr Indoorspielplatz, der diesen Einrichtungen vergleichbar sei, aber nicht.

VG: Betriebsverbot mit Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar

Das Gericht hat den gegen den Landkreis Goslar gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar ist. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt.

Unterschied zwischen Kinder- und Erwachsenenverhalten

Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie bei Indoor-Sport die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten, so das Gericht. Realistischerweise sei davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Indoorspielplatz einen Abstand von 2 Metern nicht permanent beachten werden. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Betreiberin durch bestimmte Vorkehrungen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kindern gewährleisten könne. Bei Aktivitäten auf einem Indoorspielplatz bestehe, wie bei sportlicher Betätigung, die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden.

Verordnungsgeber mit Einschätzungsspielraum

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass dem Verordnungsgeber (hier: dem Niedersächsischen Gesundheitsministerium) ein Einschätzungsspielraum zustehe hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt habe, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen oder auch bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.

Umsatzeinbußen versus öffentliche Interessen

Was die Umsatzeinbußen anbelange, so das Gericht weiter, stünden dem jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig. Der Verordnungsgeber sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, diese zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

VG Braunschweig, Beschluss vom 26.05.2020 - 4 B 184/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2020.