Kein Dienstunfall nach psychisch belastender Tätigkeit eines Polizisten

Hat ein Polizeibeamter über längere Zeit eine psychisch belastende Tätigkeit wie die Sichtung kinderpornografischen Materials ausgeübt, so kann eine dadurch herbeigeführte Stresserkrankung nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Denn es fehle an dem erforderlichen plötzlichen Ereignis, so das VG Braunschweig.

Während seiner Wiedereingliederung nach längerer Krankheit war der Kläger 2017 als Polizeibeamter mehrere Monate lang mit der Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials betraut gewesen. Dies löste bei ihm eine spezifisch stressassoziierte Störung aus, wie ein Psychiater bescheinigte.

Der Polizist, der seit Ende 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist, begehrte die Anerkennung der ihn psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall. Hiermit hatte er keinen Erfolg.

Kein Dienstunfall mangels plötzlichen Ereignisses

Das VG Braunschweig bestätigte, dass kein Dienstunfall vorliege. Ein solcher sei nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung fielen schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses.

In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst, noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können.

Auch keine Gleichstellung als Berufskrankheit

Die Erkrankung des Klägers sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz verweise hierzu auf die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes. In diese seien bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden.

VG Braunschweig, Urteil vom 10.08.2023 - 7 A 140/22

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2023.