VG Braunschweig: NPD muss Kundgebungsort in Salzgitter verlegen

Eine von der NPD für den 04.04.2017 angekündigte Kundgebung in Salzgitter-Thiede an der Straße Schäferwiese durfte nicht komplett verboten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig mit Eilbeschluss vom 04.04.2017 entschieden. Die NPD musste die Kundgebung aber an einen etwas südlich gelegeneren Ort verlegen (Az.: 5 B 172/17)

Stadt Salzgitter begründete Verbot mit möglichen Straftaten

Am 30.03.2017 hatte die NPD der Stadt Salzgitter angezeigt, dass sie am 04.04.2017 zwischen 17 und 21 Uhr eine stationäre Kundgebung im Stadtteil Thiede in der Straße Schäferwiese im Bereich der öffentlichen Parkflächen und des Bürgersteigs in Höhe der Hausnummern 6 bis 8 durchführen wolle mit dem Veranstaltungsthema: "Ja zum deutschen Volk". Die geschätzte Teilnehmerzahl bezifferte die Partei mit weniger als 20. Die Stadt Salzgitter untersagte die Veranstaltung mit Bescheid vom 31.03.2017 und begründete dies damit, dass mit Rechtsverstößen durch die Kundgebung, insbesondere mit Straftaten zu rechnen sei.

Eilantrag gegen komplettes Verbot erfolgreich

Gegen das vollständige Verbot der Veranstaltung durch die Stadt hat die NPD einen Eilantrag beim VG gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Das Gericht entschied, dass die Versammlung wegen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Polizei um einige Meter in südliche Richtung verlegt werden muss. Es wies im Übrigen auf die besondere Bedeutung des durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsrechts hin: Eine Demonstration dürfe zwar bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit untersagt werden. Eine solche Gefahr habe die Stadt Salzgitter aber nicht belegt. Sie habe weder konkrete Vorkommnisse aus der Vergangenheit benannt, noch durch polizeiliche Erkenntnisse nachgewiesen, dass es zu Rechtsverstößen bei der streitgegenständlichen Versammlung kommen kann.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für zu erwartende Straftaten

Für den Fall, dass es während der Kundgebung zu Straftaten komme, sei die Polizei gehalten und in der Lage, die Versammlung vor Ort zu unterbinden. Auch das Motto der Veranstaltung "Ja zum deutschen Volk" gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Straftaten zu erwarten seien. Als Partei, die nicht verboten sei, stehe der NPD ebenso wie anderen politischen Parteien das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Dass das Bundesverfassungsgericht die Partei zwar nicht verboten, sie aber als verfassungsfeindlich eingestuft habe (vgl. NJW 2017, 611), rechtfertige die Untersagung bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht.

Verlegung um einige Meter erforderlich

Allerdings müsse die Veranstaltung einige Meter in südlicher Richtung auf der Straße Schäferwiese verlegt werden. Durch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Polizei sei mit erheblichen Auswirkungen auf den Verkehr und die anliegenden Gewerbebetriebe zu rechnen. Diese rechtfertige es, das Demonstrationsrecht zu beschränken.


VG Braunschweig, Beschluss vom 04.04.2017 - 5 B 172/17

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017.

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