Jobmesse Braunschweig 2020 darf stattfinden

Die Jobmesse Braunschweig 2020 wird voraussichtlich trotz der Corona-Pandemie stattfinden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 03.09.2020 der Stadt vorläufig ein Einschreiten gegen die Messe in der Volkswagenhalle untersagt. Das Hygienekonzept der Antragstellerin sei überzeugend. Ein vollständiges Verbot gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sei unter diesen Umständen sachlich nicht begründet, entschied das Gericht.

Etwa 60 Unternehmen sollen teilnehmen

Die Antragstellerin veranstaltet seit 2004 bundesweit mit der "jobmesse deutschland tour" an 22 Standorten sogenannte Recruitingmessen, auf denen sich Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildung-, sowie Studienangebote informieren können. Die Antragstellerin beabsichtigt, am kommenden Wochenende in der Volkswagenhalle in Braunschweig die "jobmesse braunschweig 2020" zu veranstalten. Sie rechnet damit, dass etwa 60 Unternehmen an der Messe teilnehmen werden. Für die "jobmesse braunschweig 2020" hat sie ein ausführliches Schutz- und Hygienekonzept entwickelt. Die Stadt Braunschweig wollte die Veranstaltung nicht stattfinden lassen.

Gericht: Konzept der Antragstellerin überzeugend

Die Kammer hat dem Eilantrag der Betreiberin jetzt stattgegeben. Die Stadt Braunschweig dürfe nicht gegen die Messe einschreiten, denn das Hygienekonzept der Antragstellerin sei überzeugend. Die Ausstellungsfläche betrage 2.000 qm. Damit stehe bei einer Höchstgrenze von 286 Besuchern pro Besucher mindestens eine Fläche von 7 qm zur Verfügung. Jeder Messeteilnehmer müsse sich am Eingang elektronisch registrieren. Es seien Abstandsmarkierungen, ein Wegführungskonzept und mobile Trennungsmöglichkeiten vorgesehen. Über den gesamten Ausstellungsbereich seien Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt. Die Messegänge seien durchgängig drei Meter breit. Während des Besuches der Messe müsse eine Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In der Gastronomie würden transparente Abtrennungen aufgestellt. Geschulte Mitarbeiter und geschultes Sicherheitspersonal werde die Einhaltung der Infektionsschutzvorschriften überwachen. Die Volkswagenhalle verfüge über eine Lüftungsanlage, die keine Umluft beimenge, sondern lediglich Frischluft zuführe.

Verbot sachlich nicht begründet

Bei dieser Sachlage sei ein vollständiges Verbot von Messen gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sachlich nicht begründet, nicht mehr verhältnismäßig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so das VG. Gegen die Entscheidung der Kammer ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

VG Braunschweig, Beschluss vom 03.09.2020 - 4 B 294/20

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2020.