Kein Anspruch auf Impfung an bestimmtem Termin
Das VG hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen des Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung – soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.
Verweis auf Vereinbarung neuen Termins
Das VG hat in seiner Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig hingewiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.