Eilantrag auf Impfung mit AstraZeneca abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Eilantrag eines 76-Jährigen auf Impfung an dem ihm ursprünglich zugesagten Termin am 17.03.2021 abgelehnt. Der Termin bezog sich auf den Impfstoff AstraZeneca und war aufgehoben worden, nachdem das Bundesgesundheitsministerium Impfungen mit diesem Impfstoff ausgesetzt hatte. Die Erklärung des impfwilligen Mannes, selbst für die Folgen zu haften und jeden Impfstoff zu akzeptieren, half ihm nicht weiter.

Kein Anspruch auf Impfung an bestimmtem Termin

Das VG hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen des Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung – soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.

Verweis auf Vereinbarung neuen Termins

Das VG hat in seiner Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig hingewiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.

VG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 B 90/21

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2021.