VG Braunschweig: Bürgermeister dürfen in Niedersachsen nicht Mitglied des Kreistages sein

Hauptamtliche Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden dürfen in Niedersachsen nicht Abgeordnete des Kreistages sein. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15.03.2018 ist die entsprechende Regelung im niedersächsischen Kommunalrecht mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Die Klage des Oberbürgermeisters der Stadt Goslar gegen den Landkreis Goslar blieb damit erfolglos. Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen (Az.: 1 A 48/17).

Kläger: Regelung beschränkt Wahlrecht

Der Kläger hatte bei der Kreistagswahl 2016 für die CDU kandidiert und war im Wahlkreis Goslar Nord gewählt worden. Der Landkreis stellte unter Berufung auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz fest, dass die Wahl des Klägers als abgelehnt gelte und sein Sitz im Kreistag auf die nächstberufene Ersatzperson übergehe. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen nicht Abgeordnete des Kreistages sein dürfen, darunter auch hauptamtliche Bürgermeister von Gemeinden, die dem Landkreis angehören (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz). Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Landkreises Klage mit der Begründung, die gesetzliche Regelung beschränke das Wahlrecht und verstoße damit gegen die Verfassung.

Passives Wahlrecht verletzt

Das VG hat die Klage jetzt abgewiesen und ausgeführt, die Regelung im Kommunalverfassungsgesetz sei mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Sie greife zwar in das sogenannte passive Wahlrecht des Klägers ein, also in sein Recht, gewählt zu werden.

Vermeidung von Interessenkonflikten als legitimes Ziel

Die für solche Eingriffe nach der Verfassung geltenden Grenzen halte das Gesetz aber ein, so das VG weiter. Es verfolge den legitimen Zweck, bei der Arbeit im Kreistag Interessenkonflikte zwischen dem Bürgermeisteramt und dem Kreistagsmandat zu verhindern. Zu den möglichen Interessenkonflikten zeigten die Richter eine Reihe von Beispielen auf. Vor allem wiesen sie auf die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Kreisen hin, auf die der Kreistag nach dem Kommunalrecht maßgeblich Einfluss nehmen könne. Außerdem entscheide der Kreistag beispielsweise über die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden an den Kreis zu zahlen ist, "soweit die anderen Erträge seinen Bedarf nicht decken".

VG Braunschweig, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 A 48/17

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2018.