Der Landkreis Goslar hatte am 17. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der keine außerschulischen öffentlichen und privaten Bildungsangebote wahrgenommen werden durften. Der Kreis sah auf dieser Grundlage auch Fahrschulunterricht als untersagt an. Am 23. März 2020 trat eine niedersachsenweit geltende Regelung des Landes in Kraft, die Fahrschulunterricht ausdrücklich untersagte.
Eine betroffene Fahrschule klagte auf Feststellung, dass das Verbot rechtswidrig war. Das VG wies die Klage ab (Urteil vom 06.08.2024 – 4 A 129/20, nicht rechtskräftig). Auf Grundlage des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt des Verbots sei dieses nicht zu beanstanden. Denn aus damaliger Sicht hätte eine ungebremste Erkrankungswelle zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen können – selbst, wenn nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verlaufen wäre.
Pauschale Bestimmungen in Frühphase zulässig
Das "Frühstadium" der Pandemie sei eine Ausnahmesituation gewesen, in der die Verwaltung äußerst kurzfristig auf ein plötzlich eingetretenes, sehr dynamisches Infektionsgeschehen habe reagieren müssen. Der Landkreis habe seinerzeit mit seiner Allgemeinverfügung bezweckt, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu erhalten. Das sei ein überragendes Gemeinwohlinteresse, hinter dem die Grundrechte der Fahrschule hätten zurücktreten müssen.
Das Argument, jedenfalls ein undifferenziertes komplettes Verbot von Fahrschulunterricht sei unverhältnismäßig gewesen, überzeugte das VG nicht. Die Fahrschule hatte im Prozess unter anderem moniert, dass das Verbot auch den praktischen Motorradunterricht erfasst habe, obwohl hier ein ausreichender Abstand zwischen Fahrschüler und -lehrer gewährleistet gewesen sei. Das VG verteidigte den Landkreis: Dieser habe erstmal pauschale Bestimmungen erlassen dürfen, die schnell und einfach hätten umgesetzt werden können. Eine auf individuelle Besonderheiten eingehende Regelung oder Ausnahmegenehmigungen hätten zu einem nicht überschau- und nicht leistbaren Verwaltungs-, Vollzugs- und Kontrollaufwand geführt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Niedersächsischen OVG in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.