Regelausstattung öffentlicher Schulen maßgeblich für Privatschul-Zuschüsse

Das Verwaltungsgericht Berlin hat gestern über den Umfang von Zuschüssen für die Privatschulfinanzierung entschieden und festgestellt, dass sich die Zuschüsse an der Regelausstattung öffentlicher Schulen orientieren. Zuschüsse für die Verwaltungsleitung seien damit rechtmäßig, nicht dagegen solche zu Personalkosten für IT-Administration und Sozialarbeit. Eine Klage eines Trägers mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin wurde daher abgewiesen, die Berufung aber wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren zugelassen.

Begehrte Erhöhung gewährter Zuschüsse abgewiesen

Die Klägerin, ein Träger diverser Berliner Privatschulen, begehrte eine Erhöhung des ihr vom Land Berlin für die Jahre 2021 und 2022 gewährten Zuschusses. Die Höhe dieses Zuschusses bemisst sich nach den vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen, die sich wiederum nach dem Lehrkräftebedarf und dem Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeitenden bestimmen. Der weitere Zuschuss wurde mit Blick auf die Personalkosten für Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit geltend gemacht.

Zuschuss nur für Verwaltungsleitung bestätigt

Das VG hat die Klage abgewiesen, weil der betroffenen Schule keine weiteren Zuschüsse zuständen. Denn nach der gesetzlichen Regelung im Schulgesetz und der Ersatzschulzuschussverordnung komme es auf die Regelausstattung öffentlicher Schulen an, so das Gericht. Ein Zuschuss für die Verwaltungsleitung sei als Regelausstattung – auch bei der Klägerin - zutreffend erstmals für das Bewilligungsjahr 2022 berücksichtigt worden. Der Zuschuss für die Klägerin sei insoweit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Kein Zuschuss für IT-Administration und Sozialarbeit

Hingegen sei Personal für IT-Administration keine Regelausstattung der öffentlichen Schulen und damit auch bei Privatschulen nicht zu berücksichtigen, hebt das VG hervor. Diese Aufgabe werde bei öffentlichen Schulen vielmehr von Lehrkräften übernommen, die im Gegenzug etwas weniger Unterricht erteilen müssten. Dieser Umstand werde nach den nachvollziehbaren Angaben des Landes Berlin bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt. Auch die Personalkosten für Sozialarbeit seien nicht zuschussfähig. Die an Berliner Schulen tätigen Sozialarbeitenden seien ganz überwiegend – worauf es ankomme – nicht Beschäftigte der Schulen selbst. Vielmehr werde die Sozialarbeit an Schulen im Wesentlichen durch freie Träger der Jugendhilfe organisiert, die autonom von der Schule agierten.

VG Berlin, Urteil vom 15.11.2022 - 3 K 309/21

Gitta Kharraz, 16. November 2022.