VG Berlin zu bezirklichem Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht besteht auch bei Share Deal

Die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, gilt auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 13.12.2019 entschieden. Auch wenn ein Share Deal grundsätzlich kein Vorkaufsrecht auslöse, müsse in Erfahrung gebracht werden können, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt (Az.: VG 19 L 566.19).

Behörde verlangt Auskunft bei Share Deal zur Prüfung eines Vorkaufsrechts

Die Antragstellerin ist aufgrund einer im April 2019 beurkundeten gesellschaftsrechtlichen Transaktion zu je 89,9% Gesellschafterin zweier Grundstücksgesellschaften. Die verbleibenden 10,1% der Gesellschaftsanteile erwarb je eine zypriotische Gesellschaft (sogenannter Share Deal). Im Eigentum der Grundstücksgesellschaften, deren Anteile veräußert wurden, stehen auch zwei Grundstücke in Neukölln, die in einem sogenannten Milieuschutzgebiet liegen. Nachdem das Bezirksamt von dieser Transaktion erfahren hatte, verpflichtete es die Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.10.2019, die vollständigen notariellen Unterlagen zum Share Deal vorzulegen. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin sei – so die Begründung – ein Vorgang, der dem Bezirk die Ausübung seines Vorkaufsrechts eröffnen könnte. Die Antragstellerin meint, die Herausgabe der Unterlagen sei nicht erforderlich. Die Übertragung von Grundstücksanteilen löse regelmäßig kein Vorkaufsrecht aus, und eine Umgehung sei nicht zu befürchten.

VG: Anordnung zur Prüfung eines Umgehungsgeschäfts gerechtfertigt

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen seien erfüllt. Die Anordnung sei durch den behördlichen Ermittlungs- und Untersuchungszweck gedeckt, der darin bestehe, die Tatsachengrundlage für eine verfahrensabschließende Entscheidung – hier die potentielle Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts – zu ermitteln. Zwar löse ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus. Jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt werden könnten. Daher sei der Bezirk berechtigt, die näheren Umstände der hiesigen Transaktion aufzuklären, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, das die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts erlauben würde. An der zügigen Aufklärung dieses Vorgangs bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse.

VG Berlin, Beschluss vom 13.12.2019 - 19 L 566.19

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2019.