Wohnungen vor allem an Flüchtlinge und Asylantragsteller vermietet
Der Antragsteller vermietet seit 2015 möblierte Wohnungen insbesondere an Asylantragsteller und Flüchtlinge. Für diese Personen haben Sozialbehörden bescheinigt, dass sie die Kosten der Unterkunft von bis zu 50 Euro pro Person und Übernachtung übernehmen. In den in Streit stehenden drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen.
Vermieter begehrt Eilrechtsschutz gegen behördliche Anordnung
Der Antragsteller ersuchte um Eilrechtsschutz und machte geltend, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem sei gerichtlich zu klären, dass Mitarbeiter des Bezirksamts die Wohnungen nur mit seiner Gestattung beziehungsweise der seines Mieters betreten dürften.
VG: Wohnungsüberlassung zu Tagessätzen stellt Zweckentfremdung dar
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Nutzung der drei Wohnungen sei, selbst wenn der Antragsteller mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen habe, eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Zweckentfremdungsrechtlich bleibe es bei einer nach Tagen bemessenen Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Zudem liege eine Zweckentfremdung vor, weil der Antragsteller die Wohnungen für gewerbliche Zwecke verwende.
Auch mit Flüchtlingen und Asylantragstellern reguläre Mietverträge möglich
Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Antragsteller dürfe mit dem genannten Personenkreis jederzeit reguläre Mietverträge abschließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne.
Mitarbeiter des Bezirksamts dürfen Wohnungen zu Kontrollzwecken betreten
Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften Mitarbeiter des zuständigen Bezirksamts zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Dies müssten der Antragsteller beziehungsweise die Bewohner dulden. Einer richterlichen Anordnung bedürfe es hierfür nicht, weil es sich nicht um eine Durchsuchung handele.