Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Die Mutter eines minderjährigen Schülers, hatte sich schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen.
Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter auch der Sohn der beklagten Frau, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Weiterfahrt ausgeschlossen wurden und ihre Heimreise antreten mussten. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro wollte allerdings die Mutter des minderjährigen Sohnes nicht zahlen, woraufhin das Land Berlin die Frau verklagte – mit Erfolg.
Kostenerstattung basiert auf öffentlich-rechtlichen Vertrag
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Mutter des minderjährigen Sohnes für die Mehrkosten wegen der verfrühten Rückreise ihres Kindes aufkommen müsse (Gerichtsbescheid vom 15.11.2023 – VG 3 K 191/23). Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag mitsamt der Verpflichtungserklärung der Mutter sei wirksam zustande gekommen, so das VG.
Der Ausschluss ist laut VG als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und wurde auch nicht von der beklagten Mutter angegriffen, so dass die vereinbarte Kostenfolge entstanden ist. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen war dem Gericht zufolge auch mit Blick auf die Höhe nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.