Sachverhalt
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Kläger im November 2016 auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes eine Genehmigung, einen Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg abzuhalten. Keine Genehmigung erhielt der Kläger, insoweit er für die Zeit des größten Besucherandrangs samstags von 16.30 bis 21.30 Uhr Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt verlangen wollte. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen an, die mit der Durchführung des Weihnachtsmarkts einhergehende Einschränkung des Gemeingebrauchs der Grünanlage vor dem Schloss Charlottenburg solle so gering wie möglich gehalten, insbesondere eine eintrittsgeldbedingte Beschränkung des freien Zugangs vermieden werden. Ein dagegen gerichtetes Eilverfahren war erfolglos.
VG: Keine ständige Verwaltungsübung zu Erhebung von Eintrittsgeldern
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Regelung des Bezirksamts bestätigt. Entgegen der Ansicht des Klägers liege es nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, zu Spitzenzeiten Eintrittsgelder zu erheben, um eine Entzerrung der Besucherströme zu bewirken. Auf die Genehmigungspraxis anderer Berliner Bezirke komme es nicht an, da maßgeblich allein die Verwaltungspraxis im genannten Bezirk sei. Dort bestehe jedoch keine ständige Verwaltungsübung, Veranstaltern vergleichbarer Märkte auf öffentlichen Grünanlagen eine die Eintrittserhebung umfassende Genehmigung zu erteilen.