VG Berlin: Vorerst keine sonntägliche Ladenöffnung anlässlich der Berlin Art Week

Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf den Eilantrag einer Gewerkschaft entschieden, dass die Läden in Berlin vorerst nicht aus Anlass der Berlin Art Week am Sonntag, den 30.09.2018, geöffnet sein dürfen. Es sei nicht feststellbar, dass es sich bei der Berlin Art Week um eine Veranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich macht. Der Eilbeschluss des VG Berlin vom 12.09.2018 (Az.: VG 4 L 323.18) ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Berliner Senatsverwaltung erlaubte Ladenöffnung

Am 08.08.2018 legte die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den 30.09.2018 zur Berlin Art Week als einen Sonntag fest, an dem im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Zur Begründung der Entscheidung verwies die Senatsverwaltung auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz, wonach ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr festgelegt werden kann. Für die Sonntagsöffnung am 30.09.2018 bestehe das erforderliche öffentliche Interesse. Die Berlin Art Week sei ein internationaler Treffpunkt der Kunst und eine der wichtigsten Kunstveranstaltungen, der für Berlin – insbesondere in seiner Hauptstadtfunktion – eine außergewöhnliche gesamtstädtische Bedeutung zukomme.

Gewerkschaft besteht auf Schutz der Sonntagsruhe

Hiergegen wendet sich eine Gewerkschaft, die geltend macht, der vom Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe sei Geltung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung seien hier nicht erfüllt, insbesondere komme der Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung zu.

VG Berlin: Bedeutung der Berlin Art Week für ganze Stadt nicht erkennbar

Das VG Berlin entsprach dem Eilantrag der Gewerkschaft. Für die Sonntagsöffnung am 30.09.2018 bestehe nicht das nach dem Ladenöffnungsgesetz geforderte öffentliche Interesse. Nach der Gesetzesbegründung sei dies bei großen Veranstaltungen gegeben, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten. Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, könnten Anlass für eine Ladenöffnung geben, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Der Antragsgegner habe aber keine Prognose angestellt, ob die landesweite allgemeine Ladenöffnung am 30.09.2018, im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme hinter der Berlin Art Week zurücktreten werde. Abgesehen davon lasse sich auch nicht feststellen, dass es sich bei der Berlin Art Week um eine Veranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich mache.

Beschwerde ist möglich

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Berlin, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 L 323.18

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2018.

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