Behörde verwies auf geplante Umstrukturierungsverordnung
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Wohngebäuden in der Gropiusstadt. Nachdem sie ihren Mietern gegenüber Modernisierungs-und Erhaltungsmaßnahmen angekündigt hatte, untersagte ihr das Bezirksamt diese vorläufig. Zur Begründung verwies es dabei auf einen Beschluss des Bezirks zum Erlass einer Umstrukturierungsverordnung vom 18.12.2018. Mit der auf § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Umstrukturierungsverordnung sei beabsichtigt, erheblichen Aufwertungs- und Verdrängungspotenzialen in der Gropiusstadt zu begegnen. Den Zielen dieser geplanten Umstrukturierungsverordnung liefen die beabsichtigten Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen voraussichtlich zuwider. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin zur Wehr.
VG: Rechtsgrundlage dient anderen Zwecken
Das VG hat dem Eilantrag jetzt stattgegeben. Das vom Bezirk mit der geplanten Umstrukturierungsverordnung verfolgte Ziel, die Mieter künftig vor modernisierungsbedingten Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, könne nicht auf die vom Bezirk gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden. Vielmehr diene die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB anderen Zwecken. Für die vom Bezirk angestrebte Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sehe das Baugesetzbuch die sogenannte Milieuschutzverordnung vor (§172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diesen Weg habe der Bezirk aber bewusst nicht gewählt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.