VG Berlin: Vorerst freie Fahrt für Pferdefuhrwerke auf dem Pariser Platz

Die Durchfahrt auf den Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.03.2018 vorerst nicht für Gespannfuhrwerke gesperrt werden. Das VG zweifele an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung des Bezirksamtes, heißt es in der Begründung. Das Argument, dass Risiken für Fußgänger reduziert würden, überzeugte das Gericht nicht (Az.: VG 11 L 160.18).

Durchfahrt nur für Radfahrer, Taxen und Anlieger gestattet

Im Dezember 2017 ordnete das Bezirksamt Mitte von Berlin an, dass Gespannfuhrwerke den Pariser Platz nicht mehr befahren dürfen und änderte die bisherige Beschilderung. Die Durchfahrt ist danach nur noch Radfahrern, Taxen und Anliegern der Grundstücke "Unter den Linden" und "Pariser Platz" gestattet. Das Bezirksamt stützt die Maßnahme auf die von Pferdefuhrwerken ausgehenden Gefahren für Fußgänger. Hiergegen legte der Antragsteller, Inhaber eines Pferdefuhrunternehmens, Widerspruch ein und wandte sich zugleich an das VG.

VG: Keine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ersichtlich

Das VG ordnete jetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. An der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung des Bezirksamtes bestünden ernstliche Zweifel. Zwar dürften die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr beschränken, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage bestehe. Mit Blick auf die Verhältnisse am Pariser Platz fehle es aber an solchen besonderen örtlichen Verhältnissen; zudem sei das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter dort nicht erheblich erhöht. Die Erklärung der Behörde, wonach die Anordnung die Sicherheit der Fußgänger verbessere, sei als solche nichtssagend. Eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage ergebe sich auch nicht aus der Unfallstatistik. Vom 01.12.2012 bis zum 30.11.2017 seien zwar insgesamt 14 Unfälle registriert worden, aber lediglich an zwei Unfällen seien Gespannfuhrwerke beteiligt gewesen. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2018 - 11 L 160.18

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2018.

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