Der Mann war verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Kurze Zeit später wurde er auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall vor allem ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, so dass sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe.
Dienstliche oder private Tätigkeit?
Dieser Annahme folgte das VG Berlin nicht und gab mit einem jetzt veröffentlichten Urteil der Klage der Witwe statt (Urteil vom 28.08.2024 – VG 7 K 394/23). Der Wespenstich erfülle die Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Der Mann sei dienstlich veranlasst auf der Terrasse gewesen. Das "Begrüßen und Einweisen der Kollegen" liege im "wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn", so das Gericht.
Der Unfall habe sich während der Dienstzeit am Dienstort und im räumlichen Machtbereich des Dienstherren ereignet, daher komme es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit - hier das Trinken eines Kaffees - dienstlich geprägt sei. Es sei üblicherweise schwer zu trennen, welche Aspekte bei der Dienstausübung privater und welche dienstliche Natur seien.
Auch sei die Wespenallergie keine Vorschädigung wie beispielsweise eine bereits angerissene Sehne, die jeden Moment auch außerhalb des Dienstes reißen könnte. Die Reaktion auf einen Stich hänge von vielen zufälligen Faktoren ab, etwa von der Giftmenge und der Einstichstelle. Dass der Lehrer sein Notfallset vergessen hatte, begründe höchstens eine "rechtlich irrelevante Nachlässigkeit", so das VG. Ob er dieses überhaupt noch rechtzeitig hätte nutzen können, sei schon deshalb zweifelhaft, weil auch die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte nicht verhindern konnten, dass der Mann verstarb.