Zu schlechte Noten fürs Gymnasium: Probeunterricht statt Probejahr rechtens

Dreimal 45 Minuten statt einem ganzen Jahr haben in Berlin Schüler heute Zeit, sich trotz nicht ausreichender Noten noch für das Gymnasium zu empfehlen. Das ist ausreichend Zeit, findet das VG Berlin, und schone sowohl die Kinder wie auch staatliche Ressourcen.

Mehrere Schüler, die im Probeunterricht nicht reüssiert hatten, wollen dennoch vorläufig festgestellt wissen, dass sie fürs Gymnasium, das im Land Berlin mit der siebten Klasse beginnt, geeignet sind. Sie meinen, die Neuregelung, die den Probeunterricht von dreimal 45 Minuten als Ersatz für das bislang genutzte Probejahr eingeführt hat, sei rechtswidrig.

Das VG Berlin hat die Eilanträge abgelehnt (Beschlüsse vom 09.04.2025 – VG 3 L 77/25 und andere). Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege. Der Gesetzgeber habe mit seiner Einführung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich 7% das Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten. Im Schuljahr 2022/23 seien es von den Schülerinnen und Schülern ohne Gymnasialempfehlung sogar 34% gewesen.

Probeunterricht schon Ressourcen und Kinder

Im Land Berlin seien die Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen begrenzt. Dem trage der Probeunterricht Rechnung. Auch vermeide er eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose "einem unnötigen Hin und Her entgegen".

Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont stellten eine einheitliche Bewertung sicher. Das VG meint, der Probeunterricht habe auch die besondere Prüfungssituation der Kinder berücksichtigt: Zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen habe es ausreichend Pausen gegeben.

Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass der Probeunterricht auch Kinder betreffe, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der fünften Klasse der Grundschule gewesen seien. Die Interessen des Gesetzgebers, die Neuregelung zügig einzuführen, hält das VG für gewichtiger als die der Kinder am Erhalt der bisherigen Regelung.

VG Berlin, Beschluss vom 09.04.2025 - VG 3 L 77/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. April 2025.

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