Streit um Pride-Flagge: Schule muss sie nicht abhängen

In einem Berliner Schulhort darf eine selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge hängen bleiben. Das Symbol sei rechtlich zulässig – auch wenn Eltern sich durch seine Botschaft gestört fühlten, so das Gericht.

Eine "Progress-Pride"-Flagge darf im Hort einer Berliner Grundschule hängen bleiben. Das VG Berlin sieht in dem Symbol keinen Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot – die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrination sei nicht überschritten worden, meint das Gericht (Urteil vom 25.06.2025 - VG 3 K 668/24).

Die Eltern einer Schülerin hatten verlangt, dass eine selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge in etwa DIN-A3-Größe aus einem der Horträume der Grundschule entfernt werden sollte. Die Darstellung zeigte einen Keil in Rosa, Hellblau, Weiß, Schwarz und Braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis – Elemente der interinklusiven "Progress-Pride"-Version. Die Eltern argumentierten, das Symbol beeinflusse Kinder in unzulässiger Weise und verletze das staatliche Neutralitätsgebot.

Pädagogisches Symbol statt politischer Einflussnahme

Die Richterinnen und Richter folgten dem nicht: Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, im erzieherischen Kontext grundsätzlich auf wertende Darstellungen zu verzichten. Die Flagge symbolisiere das Selbstverständnis bestimmter Gruppen sowie das Recht auf freie Identitätsbildung. In dieser Funktion sei sie mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar, erklärte die 3. Kammer des VG Berlin. Die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Kinder im Hort zu setzen, sei daher nicht zu beanstanden.

Neben der Flagge waren die Eltern auch gegen die Auslage von Ausmalbildern mit Drag-Queens vorgegangen. Auch in diesem Punkt sah das VG Berlin keinen Handlungsbedarf: Die Schule habe die Ausmalbilder bereits entfernt und es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Gegen das Urteil kann beim OVG Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

VG Berlin, Urteil vom 25.06.2025 - VG 3 K 668/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 25. Juni 2025.

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