Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf das Instagram-Angebot einer Erotikdarstellerin nicht vollständig untersagen, sondern muss genau diejenigen Beiträge benennen, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind. Das hat das VG Berlin entschieden (Urteil vom 23.02.2026 – VG 32 K 20/23).
Die Frau betreibt einen Instagram-Account mit über 100.000 Followern. Die mabb hatte im November 2022 alle Inhalte beanstandet und die weitere Verbreitung untersagt. Zur Begründung hieß es, die Darstellerin stelle sich betont sexualisiert dar und vermittle ein einseitiges Bild von Sexualität und Geschlechterrollen, das 13- bis 15-Jährige verstören könne. Auch wenn dies nicht auf alle Inhalte zutreffe, sei der gesamte Account zu verbieten.
Dem folgte das Gericht nur teilweise. Zwar bestätigte die 32. Kammer, dass große Teile der Inhalte für unter 16-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend seien. Ein Komplettverbot sei jedoch unverhältnismäßig. Die Behörde müsse ihre Maßnahmen auf die konkret problematischen Beiträge beschränken und diese einzeln benennen. Bei rund 1.000 veröffentlichten Bildern und Texten sei dies zumutbar. Die konkrete Bezeichnung ermögliche zudem mehr Rechtssicherheit und Orientierung für zukünftige Inhalte.
Gegen die Entscheidung kann die Medienanstalt Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg stellen.


