Eine Frau wollte in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Die Polizei lehnte ab, weil ihre Handrücken großflächig mit Tätowierungen geschmückt waren. Die Motive: Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Auf den Eilantrag der Frau hat das VG Berlin nun entschieden, dass das Land Berlin erneut über die Bewerbung entscheiden muss (Beschluss vom 27.02.2025 – VG 26 L 288/24).
Tätowierungen im sichtbaren Bereich könnten einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen, so die Richterinnen und Richter. Zudem müssten sie geeignet sein, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.
Das Gericht zweifelt hier bereits daran, dass die Tattoos der Bewerberin über das übliche Maß hinausgehen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls aber seien die Tattoos der Bewerberin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die Motive seien klar erkennbar und von unkritischem Inhalt. Sie böten Bürgerinnen und Bürgern daher keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
2023 hatte ein Polizist aus Bayern nach einem jahrelangem Rechtsstreit, der ihn bis vor das BVerfG geführt hatte, erreicht, dass er sich ein Aloha-Tattoo auf den Unterarm stechen lassen darf. Zur Bedingung war ihm allerdings gemacht worden, dass er die Tätowierung in Dienst verdeckt.