Im Eilverfahren setzte das VG Berlin eine Abschiebungsanordnung des Berliner Landesamts für Einwanderung vorläufig außer Kraft. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels für den Studenten hielt es zudem für gegeben (Beschluss vom 20.03.2026 – VG 24 L 1/26) .
Ein junger Mann aus Kenia war nach Deutschland gekommen, um hier zu studieren. Dafür hatte er zunächst ein Visum genutzt und beantragte dann einen längerfristigen Aufenthaltstitel, um seinen Masterstudiengang International Management im Studienmodel "Campus Studies" zu absolvieren, für den er an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben war. Eine Präsenz war in diesem Studienmodel nicht zwingend vorgeschrieben. Der Studierende übte sein Studium jedoch in Präsenz aus. Dem Gericht konnte er durch Vorlage entsprechender Nachweise belegen, dass er regelmäßig Tutorien besuchte. Sein Studium finanzierte er durch eine parallele Arbeitstätigkeit.
Dem Berliner Landesamt für Einwanderung reichte dies nicht. Es verweigerte die beantragte Aufenthaltsberechtigung, ordnete die Abschiebung an und verhängte eine Wiedereinreisesperre.
Präsenzpflichten im Studium historisch die Ausnahme
Aus Sicht des Gerichts bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Behörde. Vielmehr erachtete es die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu Studienzwecken als gegeben. In der entsprechenden Norm im Aufenthaltsgesetz sei eine Präsenzpflicht nicht zwingend angelegt. Vielmehr folge aus dem Zweck des Gesetzes eher das Gegenteil. Danach sei es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen, Deutschland als Studien- und Arbeitsstandort für ausländische Fachkräfte attraktiver zu machen. In die gleiche Richtung ziele auch die thematisch einschlägige europarechtliche Richtlinie, die den Aufenthalt ausländischer Forscher, Studenten und Praktikanten regelt.
Im Übrigen erinnerte das Gericht daran, dass vor der Bologna-Reform in der Mehrzahl der Studiengänge keine strengen Präsenzpflichten vorgesehen waren. Die Präsenzpflicht im Studium sei daher in Deutschland historisch betrachtet eher die Ausnahme als die Regel. Das Gericht erwog sogar, ob auch ein reines Onlinestudium zu einem Aufenthaltstitel in Deutschland berechtigen könne. Es konnte die Frage aber letztlich offen lassen, da der Kenianer tatsächlich die Uni besuchte.
Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der Student seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Vielmehr ließen die vorgelegten Einkommensnachweise darauf schließen, dass er sehr wohl ein Einkommen aufzuweisen habe, das dem BAföG-Satz entspreche. Dies allein sei ausreichend. Nicht erforderlich sei es demgegenüber, auch die Studiengebühren in die Kalkulation einzubeziehen.
Das Gericht prüfte auch in die Gegenrichtung - ob der Student zu viel arbeitete. Es gab aber Entwarnung, der Student arbeitete weder zu wenig noch zu viel. So hielt er sich in seiner Arbeitstätigkeit an die Höchstgrenzen des mit einem Studium kompatiblen Arbeitsumfangs. Ein ordnungsgemäßes Studium sei damit in jeder Hinsicht gewährleistet.


