Keine Durchfahrt hinter dem Reichstag: Berliner muss in Sitzungswochen Umweg nehmen

Ein Berliner nutzte den Friedrich-Ebert-Platz hinter dem Reichstag als Teil seines täglichen Arbeitswegs. In Sitzungswochen wird dieser teilweise gesperrt. Damit muss der Mann leben, entschied nun das VG Berlin im Eilverfahren.

Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist im Bebauungsplan als "verkehrsberuhigte Fläche" vorgesehen. Im Mai gab das Bezirksamt Mitte bekannt, dass der Platz nicht mehr zeitlich unbegrenzt für den Gemeingebrauch zur Verfügung steht. In den regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 seien Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt von Dienstag bis Freitag nur Mitgliedern des Deutschen Bundestages, deren Mitarbeitern und Besuchern sowie sonstigen Zutrittsberechtigten gestattet.

Das Bezirksamt wollte mit der Teileinziehung den störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages gewährleisten. Dagegen erhob der Mann Widerspruch und beantrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags.

Widmung des Bezirksamts maßgeblich

Das VG Berlin lehnte den Eilantrag nun als unzulässig ab (Beschluss vom 29.07.2025 – VG 1 L 615/25). Es fehle schon an der Antragsbefugnis. Die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes verletze den Mann nicht in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Er sei weder Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, noch habe er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer einen Anspruch darauf, dass der Gemeingebrauch im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes aufrechterhalten bleibe.

Die Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, vermittelten ihm nur ein Recht auf Teilhabe an der Nutzung der öffentlichen Straße im Rahmen der durch das Bezirksamt bestimmten Widmung. Weder könne er mehr verlangen, noch sich gegen eine Einschränkung zur Wehr setzen, so das VG. Ihm sei auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit der Klage einzuräumen, denn von der Sperrung sei er aufgrund der Umfahrungsmöglichkeiten weder schwer betroffen, noch sei ein missbräuchliches Handeln des Bezirksamtes bei der Teileinziehung erkennbar, begründete die 1. Kammer. Über die geltend gemachten Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Teileinziehung sei daher nicht zu entscheiden gewesen.

VG Berlin, Beschluss vom 29.07.2025 - VG 1 L 615/25

Redaktion beck-aktuell, js, 5. August 2025.

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