Der Schüler fotografierte seinen Klassenlehrer nach eigenen Angaben aus Langeweile und verbreitete die Bilder über Nachrichtendienste unter den Schülern. Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, diesen auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen.
Schriftlicher Verweis als Folge einer Pflichtverletzung
Das VG hat argumentiert, der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts, diene.
Voraussetzung seien objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers, die hier in einem Verstoß gegen die Hausordnung der Schule, einer Störung des Unterrichtsablaufs und einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Lehrers liegen.
Die Schule habe bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, so das VG weiter. Es hat daher nur geprüft, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre. Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig.