VG Berlin: Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen. Das VG verwies auf die überragende Bedeutung der Schutzgüter Leben und Gesundheit und die Tatsache, dass die Einschränkungen zeitlich stark befristet sind. Gegen den Beschluss vom 02.04.2020 (Az.: VG 14 L 31.20) ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Anwalt sieht sich unverhältnismäßig in Berufsausübungsfreiheit beschränkt

Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung beziehungsweise gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich unter anderem die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwälten als zulässig vor. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

VG: Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe nicht erheblich erschwert

Das VG Berlin wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlichen nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen. Dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar.

Einschränkungen zum Schutz von Gesundheit und Leben gerechtfertigt

Im Übrigen sei die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der – zeitlich ohnehin eng befristeten – Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechtsanwälten wahrgenommen werden dürften.

VG Berlin, Beschluss vom 02.04.2020 - 14 L 31.20

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2020.

Mehr zum Thema