VG Berlin: Moscheeverein darf in Verfassungsschutzbericht erwähnt werden

Gegen die Erwähnung des Vereins "Neuköllner Begegnungsstätte" (NBS) im Berliner Verfassungsschutzbericht bestehen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.04.2018 vorerst keine Bedenken. In seiner Begründung verwies das Gericht auf Verbindungen des Antragstellers zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD), die als mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland gilt (Az.: 1 L 515.17).

Verein beruft sich auf Religionsfreiheit

Der genannte Verein ist Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin erwähnt. Zuletzt wurden die Verbindungen zur IGD im Verfassungsschutzbericht für 2016 dargestellt und bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS benannt. Dazu wurde unter anderem über die Gründungsveranstaltung und die Zusammensetzung des "Fatwa-Ausschusses Deutschland" berichtet. Hiergegen wandte sich der Verein im Wege des Eilrechtsschutzes; er sieht sich insbesondere in seiner Religionsfreiheit verletzt.

Berichterstattung verhältnismäßig

Die Kammer wies den Eilantrag jetzt zurück. Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht stehe im Einklang mit dem Berliner Verfassungsschutzgesetz. Die dem Bericht zugrunde gelegten Tatsachen seien zutreffend. Die festgestellten Verbindungen des Antragstellers zur IGD bestünden tatsächlich. Da die Muslimbruderschaft mit der IGD im Bundesgebiet Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, sei der Bericht über deren Verbindungen zum Antragsteller gerechtfertigt. Die Muslimbruderschaft ziele auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze. Unter anderem wolle diese unter Verschleierung ihrer Vorgehensweise eine islamische Rechtsordnung auf der Grundlage der Scharia schaffen, was verfassungsfeindlich sei. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich und greife daher nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein.

VG Berlin, Beschluss vom 25.04.2018 - 1 L 515.17

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2018.

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