Verfahren zur Regelung des Taxenverkehrs am Flughafen BER fehlerhaft

Das Verfahren zur Zulassung gemeindefremder Taxen am Flughafen BER war fehlerhaft. Die dem Verfahren zugrunde liegende Allgemeinverfügung über die Durchführung des Taxenverkehrs sei nichtig. Das gesamte Zulassungsverfahren müsse neu geregelt werden, so das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Von Personenbeförderungsgesetz abweichende Regelung getroffen

Nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxi-Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im September 2020 trafen das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Landkreis Dahme-Spreewald eine hiervon abweichende Vereinbarung, wonach im Gebiet des Landes Berlin zugelassene Taxiunternehmen mit einer Quote von 300 Fahrzeugen berechtigt sein sollten, ihre Taxen auf dem Gelände des Flughafens BER zur Fahrgastbetreuung bereitzuhalten. Im Amtsblatt für Berlin vom 09.10.2020 veröffentlichte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) eine "mit Eröffnung des BER in Kraft" tretende Allgemeinverfügung über die Durchführung des Taxenverkehrs an diesem Flughafen.

Berliner Taxiunternehmer begehrt erneute Durchführung des Bewerbungsverfahrens

Darin verwies die Behörde auf ein gesondertes Interessenbekundungsverfahren, zu dem Näheres auf der Internetseite des LABO bekannt gemacht werden sollte, unter anderem die Voraussetzungen einer Zulassung und die Frist für die Interessensbekundungen (die mit dem 12.10.2020 endete). Der Antragsteller, ein Taxiunternehmer aus Berlin, beteiligte sich an diesem Verfahren nicht, begehrte aber in einem Eilverfahren, das Ergebnis der inzwischen erfolgten Auslosung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für ungültig erklären zu lassen und den Antragsgegner zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren und die Auslosung erneut durchzuführen.

VG hält Allgemeinverfügung für nichtig

Das VG Berlin hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil hierfür kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf gleichheitsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Vergabe von Sonderzulassungen am BER setze eine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung voraus. Schon daran fehle es. Denn die dem Verfahren zugrunde liegende Allgemeinverfügung sei aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

Allgemeinverfügung unvollständig

Zum einen sei die Allgemeinverfügung in wesentlichen Teilen unvollständig, da dort nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung erfolge, so das VG. Diesbezügliche Informationen fänden sich erst auf der Internetseite des LABO, die aber nicht dem Schriftformerfordernis genüge.

Allgemeinverfügung auch widersprüchlich

Zum anderen sei die Allgemeinverfügung widersprüchlich, so das VG weiter. Denn sie trete mit Eröffnung des BER (also am 31.10.2020) in Kraft, regele aber bereits ein Zulassungsverfahren, wonach Interessensbekundungen bis zum 12.10.2020 einzureichen seien. Das sei tatsächlich unmöglich, weil eine Allgemeinverfügung, die erst ab dem 31.10.2020 gelte, nicht eine zeitlich vorangehende Ausschlussfrist beziehungsweise ein zeitlich vorangehendes Auswahlverfahren regeln könne. Adressaten der Allgemeinverfügung hätten aufgrund der ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung überdies nicht damit rechnen müssen, dass ihnen bereits vor Eröffnung des BER eventuelle Rechte abgeschnitten würden.

Keine Rechtsgrundlage für Losverfahren

Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die aufgrund des rechtswidrigen Losverfahrens erteilten Genehmigungen an Taxiunternehmer rechtswidrig seien, da sie der Rechtsgrundlage entbehrten. Der Antragsgegner sei daher gehalten, das gesamte Zulassungsverfahren neu zu regeln. Dem Antragsteller stehe frei, an einem solchen neuen Zulassungsverfahren teilzunehmen.

VG Berlin, Beschluss vom 28.12.2020 - 11 L 384/20

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2021.