Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner Polizei

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor. Das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe, müsse nicht hingenommen werden.

Aufnahme wegen Risiko eines Interessenkonflikts abgelehnt

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 01.03.2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden. Dies berge – auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei – das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

VG Berlin: Weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich

Das VG Berlin lehnte den auf die Einstellung zum 01.03.2021 oder zum 01.09.2021 gerichteten Eilantrag ab. Der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt beziehungsweise die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne.

Nähe zu kriminellem Clan zu prüfen

Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA unter anderem aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und von sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. 

VG Berlin, Beschluss vom 21.03.2021 - 5 L 78/21

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2021.