Containerpark in Treptow-Köpenick ist zu räumen

Die Nutzung eines Grundstücks als Containerpark im Bezirk Treptow-Köpenick ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin umgehend zu beenden. Die Nutzung der Container und Garagen zu Wohnzwecken auf dem Grundstück sei bereits formell illegal, weil die Antragstellerin nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfüge. Die Erteilung einer solchen Genehmigung sei zudem von vornherein ausgeschlossen, teilte das VG am Mittwoch mit.

Container ohne Genehmigung aufgestellt

Die Antragstellerin nutzt ein etwa 4.000 qm großes Grundstück in der Moosstraße 56/58 in Treptow-Köpenick (Ortsteil Niederschöneweide) als Containerpark. Für das Grundstück besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Dort ließ die Antragstellerin ohne Genehmigung zahlreiche Container aufstellen, die jedenfalls ab Ende 2021 zu Aufenthalts- und Sanitärzwecken genutzt wurden. Die Kosten der Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner dieser Container übernahm teilweise das Jobcenter. Die Bauaufsichtsbehörde des Bezirksamts untersagte der Antragstellerin im August 2022 sofort vollziehbar die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken und gab ihr zugleich auf, bestehende Miet- und Pachtverträge zu kündigen und die Räumung zu veranlassen. Hiergegen hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Nutzung des Grundstücks formell illegal

Das VG Berlin hat jetzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzung der Container und Garagen zu Wohnzwecken auf dem Grundstück sei deshalb bereits formell illegal.

Kein Bestandsschutz – auch Bauordnungsrecht verletzt

Auf einen Bestandsschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Denn solche Nutzungen seien zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde lange Zeit nicht eingeschritten sei, liege hierin kein Verzicht auf ein bauaufsichtliches Tätigwerden. Das Vorhaben entspreche im konkreten Fall unter anderem auch offensichtlich nicht den an Zugänge und Zufahrten, an Brandwände und an Rettungswege zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Miet- und Nutzungsverhältnisse müssen beendet werden

Die Nutzungsuntersagung umfasse auch die Verpflichtung der Antragstellerin, die von ihr eingegangenen Miet- und Nutzungsverhältnisse zu beenden. Die hierfür eingeräumte Frist von sechs Monaten sei angemessen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit sei durch die Gefahren für Leib und Leben der Bewohner auf den Grundstücken begründet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Auch Trailerparks an anderen Standorten unzulässig

In einer Vielzahl weiterer Beschlüsse vom selben Tag hat das VG eigenen Angaben zufolge das behördliche Vorgehen in ähnlich gelagerten Konstellationen bestätigt. Diese Entscheidungen betreffen den Trailerpark auf dem Grundstück Adlergestell 552/552a, bei dem das Gericht zusätzlich die mangelnde Vereinbarkeit der Wohnnutzung mit bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz und – etwa wegen fehlender Fenster – den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse beanstandete, sowie das Grundstück Puschkinallee 42, bei dem eine vergleichbare Nutzung beabsichtigt ist. Bei diesem Grundstück begründete das VG seine Entscheidung im Wesentlichen mit dessen Lage im Treptower Park und der damit unter anderem verbundenen Beeinträchtigung der Belange der Natur- und Landschaftspflege.

VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2023 - 13 L 325/22

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2023.