VG Berlin: Vandalismus in Schulräumen rechtfertigt Ausschluss von Kursfahrt

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum können zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Schülers zurückgewiesen, der seinen Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt hatte rückgängig machen wollen (Beschluss vom 01.12.2017, Az.: VG 3 L 1317.17, nicht rechtskräftig).

Auf frischer Tat erwischt

Der volljährige Antragsteller ist Schüler einer Oberschule in Berlin-Steglitz. Im Oktober 2017 wurden nachts einzelne Wände im Neubau der Schule mit Farbe beschmiert. Alarmierte Polizeikräfte ertappten den Antragsteller zusammen mit anderen Jugendlichen auf frischer Tat. Der Antragsteller hatte zwei zum Schulinventar gehörende Smartboard-Stifte bei sich. Die Semesterkonferenz beschloss daraufhin seinen Ausschluss von der geplanten Kursfahrt nach Schottland vom 05.12.2017 bis 09.12.2017.

Schüler führt Vorfall auf Alkoholisierung zurück

Der Antragsteller führte hiergegen an, der Entschluss zum Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus sei allein von drei schulfremden Jugendlichen begangen worden und könne ihm nicht zugerechnet werden. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Zudem sei die Schule nicht verschlossen gewesen.

VG bejaht Störung ordnungsgemäßer Unterrichts- oder Erziehungsarbeit

Das VG Berlin hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die gegen ihn ergangene Ordnungsmaßnahme sei rechtens. Solche Maßnahmen könnten unter anderem dann ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige. Für die Annahme eines Fehlverhaltens genüge ein objektiver Pflichtverstoß des Schülers. Ein solcher sei hier schon im dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis und dem Diebstahl von Unterrichtsmaterialien zu sehen. Das Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirke einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzen Wänden im Schulalltag fort.

Ausschluss von Kursfahrt verhältnismäßig

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass der Antragsteller mit dem Ausschluss von der Kursfahrt auf Bildungserfahrungen verzichten müsse, liege im Wesen des Ausschlusses begründet und sei daher nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2017 - 3 L 1317.17

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2017.

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