Unterlegene Bewerberin stellte Eilantrag gegen Stellenbesetzung
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz schrieb im November 2015 die Stelle des Generalstaatsanwalts in Berlin aus. Hierauf bewarben sich eine Berliner Beamtin und eine Beamtin aus dem Land Brandenburg. Nachdem die Behörde eine im Wesentlichen gleiche Qualifikation der Bewerberinnen angenommen hatte, berief der damalige Justizsenator eine Auswahlkommission ein, die keine Entscheidung traf, weil die Berliner Beamtin aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht zu den Auswahlgesprächen erschienen war. Der seit Dezember 2016 amtierende neue Justizsenator setzte sodann eine neue Kommission ein, die nach Auswahlgesprächen mit den Bewerberinnen den Vorschlag machte, die Berliner Beamtin – die Beigeladene – zu berufen. Diesem Vorschlag folgte der Senator. Dagegen wendet sich die Antragstellerin.
VG: Auswahlentscheidung fehlerfrei
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation beider Bewerberinnen sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, die Auswahlkommission auszutauschen. Dem stünden gesetzliche Vorschriften nicht entgegen, so dass eine solche Vorgehensweise vom organisatorischen Gestaltungsspielraum des neuen Senators gedeckt gewesen sei. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr Auswahlgespräch über eine Stunde gedauert habe, während die Beigeladene nur 40 Minuten befragt worden sei. Das belege nicht, dass das Gremium voreingenommen gewesen sei. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen hätten möglicherweise 2016, nicht aber mehr zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden. Soweit gegen die Beigeladene ein Ermittlungsverfahren laufe, habe der Antragsgegner dies hier fehlerfrei außer Betracht lassen dürfen. Der Antragsgegner habe auch insoweit einen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Eignung. Diesen habe er unter Berücksichtigung der hier in Raum stehenden Delikte in rechtlich zulässiger Weise ausgeübt. Auch sei die Gesamtfrauenvertreterin hinreichend am Verfahren beteiligt worden.