VG Berlin: Unterlassene Eingruppierung von Quereinsteigern verletzt Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen

Indem die Berliner Schulverwaltung fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt, verletzt sie Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit zwei Beschlüssen vom 11.01.2019 entschieden (Az.: VG 62 K 5.18 PVL und VG 62 K 6.18 PVL).

Seit 2015 verstärkte Einstellungen – auch von "Quereinsteigern"

Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, darunter auch sogenannte Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Mit der Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung sind durch Tarifverträge vorgegeben. Die Personalvertretungen haben im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu überprüfen.

Vergleichsweise Einigung auf zeitnahe Vornahme der Eingruppierung nicht erfüllt

Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Bereits im Jahr 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das VG und beendeten die Verfahren durch Vergleiche mit den Dienststellenleitungen. Dabei waren sich die Vergleichsparteien über das Mitbestimmungsrecht einig, aber auch darüber, dass die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiteres Personal benötigt. Sie waren sich auch einig, dass dem Personalrat grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Einstellung die Eingruppierungsvorlage vorzulegen ist. Die mit den Vergleichen anerkannten Verpflichtungen erfüllte die Schulverwaltung nicht.

VG Berlin stellt nunmehr Verpflichtung zu zeitnaher Eingruppierung fest

Nunmehr hat das VG Berlin festgestellt, dass die jeweilige Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) beziehungsweise 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellerdsorf betreffend) verletzt. Das Gericht verpflichtete die jeweiligen Dienststellenleitungen, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten gehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es seien weder objektive noch subjektive Gründe für die eingetretene Verzögerung erkennbar. Die Schwierigkeiten seien bei gehöriger Organisation und vorausschauendem Handeln zu bewältigen. Ähnliche Verfahren anderer Personalräte seien bei den anderen Personalvertretungskammern des VG Berlin anhängig.

Beschwerde ist möglich

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 11.01.2019 - 62 K 5.18

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2019.

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