Seit 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung anzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. Während dieser Karenzzeit kann die Bundesregierung die Beschäftigung untersagen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Zugang zur "Karenzakte" gewährt.
VG: Schutz personenbezogener Daten vorrangig
Die Internetplattform FragdenStaat begehrte Zugang zu der gesamten Karenzzeit-Akte des ehemaligen Bundesaußenministers Sigmar Gabriel (SPD). Dies lehnte das Bundeskanzleramt mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten personenbezogene Daten, die im direkten Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stünden. Dieser Auffassung ist die Zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar anwendbar und werde nicht durch eine im Bundesministergesetz geregelte Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung verdrängt. Dem Informationszugang stehe jedoch der Schutz personenbezogener Daten entgegen.
Nachwirkende Pflichten aus dem Amtsverhältnis
Die Unterlagen spiegelten die persönlichen Verhältnisse des Bundesministers a.D. wider, der einer Herausgabe widersprochen habe. Der Vorrang des Geheimhaltungsinteresses sei durch das Informationsfreiheitsgesetz vorgegeben, da die Informationen mit dem (früheren) Amtsverhältnis des Bundesministers a.D. in Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber lege den amtierenden und ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung insoweit die gleichen nachwirkenden Pflichten aus dem Amtsverhältnis auf. Die Pflicht zur Anzeige einer Beschäftigung treffe den Bundesminister a.D. nicht als "normalen Bürger", sondern gerade in seiner Eigenschaft als früheres Mitglied der Bundesregierung, heißt es im heute mitgeteilten Urteil weiter. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das VG aber die Berufung zugelassen.
VG Berlin, Urteil vom 12.05.2022 - 2 K 166/20
Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2022.
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