Für die durch den Unfall verursachten Schäden am Einsatzfahrzeug muss der Polizist nun zumindest zum Teil aufkommen. Das VG Berlin sah – ebenso wie der klagende Polizeipräsident – eine grobe Verletzung dienstlicher Sorgfaltspflichten.
Auf dem Weg zu einem "gegenwärtig stattfindenden Einbruch" war der Beamte mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem anderen Pkw kollidiert. Grob fahrlässig, fand der Polizeipräsident und zog ihn zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran.
Die dagegen gerichtete Klage des Mannes wies das VG ab (Urteil vom 18.03.2024 – VG 5 K 65/21). Sein Vortrag, er habe nur leicht fahrlässig gehandelt, weil Eile geboten gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht.
Nicht jeder Einsatz rechtfertigt Geschwindigkeitsverstoß
Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO dürften Feuerwehrleute oder Polizeibeamte die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachten, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe, so das VG.
Daran habe sich der Beamte nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.
Gegen das Urteil kann der Polizeibeamte die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragen.