Tantra-Studios sind Prostitutionsgewerbe

Auch der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Erfasst von der Regelung seien nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte. Hierzu zähle auch die Vornahme sexueller Handlungen im Rahmen einer entgeltlichen Massage.

Angebot "alternativmedizinischer Behandlung"

Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin in dem Verfahren betreibt ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete – ähnlich gynäkologischen Untersuchungen – eine "alternativmedizinische Behandlung" an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Spabereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.

Schutz gilt für sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren, so das Gericht. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Gesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prostitutionsstätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten. 

Gericht hat keinen Zweifel an Sexualbezug

Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen; vielmehr seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Behandlung werde gegen Entgelt erbracht; eine zweistündige Massage im Studio der Antragstellerin koste 200 Euro. Beide Beteiligten seien nackt. Damit ziele die Antragstellerin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Medizinische Behandlungsmaßnahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot der Antragstellerin offenkundig nicht vergleichbar. Es bestehe kein Zweifel, dass ein objektiver Beobachter der im Betrieb der Antragstellerin angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen würde.

VG Berlin, Beschluss vom 17.11.2022 - 4 L 460/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2022.