Taiwanesische Übernahme eines Siliziumscheiben-Herstellers gescheitert

Ein taiwanisches Unternehmen ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, eine außenwirtschaftliche Freigabe für die geplante Übernahme eines deutschen Herstellers von Siliziumscheiben ("Wafer") vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlangen. Der Fall werfe schwierige Rechtsfragen auf, die in der sehr kurzen Zeit nicht geklärt werden könnten, heißt es im kürzlich ergangenen Eilbeschluss. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Übernahmeangebot enthielt "Long-Stop-Date"

Die Antragstellerinnen, eine in München ansässige GmbH sowie deren in Taiwan ansässiges Mutterunternehmen, beabsichtigen seit Längerem, den einzigen noch in Europa ansässigen Hersteller von Wafern durch Ankauf der Mehrheitsanteile zu übernehmen. Im Übernahmeangebot war eine Frist ("Long-Stop-Date") enthalten, nach der alle Vollzugsbedingungen bis zum 31.01.2022 erfüllt sein müssen. Dazu zählte auch die Erteilung einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Eilantrag zielte auf fiktive Genehmigung ab

Bereits im Dezember 2020 beantragten die Antragstellerinnen beim damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach der Außenwirtschaftsverordnung in der damals geltenden Fassung. Das hieran anschließende Verfahren verzögerte sich und war zwischenzeitlich durch Vertragsverhandlungen unterbrochen. Nach der Außenwirtschaftsverordnung gelten sowohl eine Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch eine Freigabeentscheidung als erteilt, wenn – vereinfacht – die Behörde für einen bestimmten Zeitraum untätig geblieben ist. Weil die Antragstellerinnen der Auffassung waren, dass dies hier der Fall sei, suchten sie beim VG Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel der einstweiligen Feststellung des Eintritts der fiktiven Genehmigung.

VG weist Eilantrag zurück

Das VG Berlin entschied, dass die Antragstellerinnen zwar das erstrebte Ziel grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen könnten, die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung aber nicht gegeben seien. Das Gericht ließ dabei offen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die nunmehr begehrte Freigabe der Transaktion erfüllt sind. Jedenfalls werfe der Fall schwierige Rechtsfragen auf, die in der sehr kurzen Zeit nicht geklärt werden könnten. Die in einer solchen Situation mögliche Folgenabwägung gehe hier zulasten der Antragstellerinnen.

Neues Übernahmeverfahren bleibt möglich

Denn die Antragstellerinnen seien rechtlich nicht gehindert, eine neues Übernahmeverfahren in die Wege zu leiten. Demgegenüber sei zu besorgen, dass die nach dem deutschen und dem europäischen Außenwirtschaftsrecht geschützte öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall des auch nur vorläufigen Vollzugs der Unternehmensübernahme in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden könne.

VG Berlin, Beschluss vom 27.01.2022 - 4 L 111/22

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2022.