VG Berlin: Straße darf nicht zum Schutz von Schülern dauerhaft gesperrt werden

Das Bezirksamt Pankow von Berlin darf die in diesem Bezirk gelegene Borkumstraße nicht auf Dauer in einem Teilabschnitt sperren, um die gefahrlose Fußgängerquerung von Schülern des dort beidseitig angrenzenden Rosa-Luxemburg-Gymnasiums sicherzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 20.10.2017, Az.: VG 11 L 571.17).

Anwohner gehen gegen Straßensperrung gerichtlich vor

Die Antragstellerinnen wohnen in der Borkumstraße in Berlin-Pankow oder in unmittelbarer Nähe. An diese Straße grenzt auch das Rosa-Luxemburg-Gymnasium mit seinem Hauptgebäude sowie – auf der gegenüberliegenden Straßenseite - einem neu gebauten Ergänzungsgebäude. Das Bezirksamt verfügte die Sperrung dieser Straße in dem Abschnitt vor den Schulgebäuden und stellte hierfür die entsprechenden Verkehrsschilder ("Durchfahrt verboten“) auf. Mit dieser Maßnahme will es den gefahrlosen Fußgängerverkehr sicherstellen, da mit 30.000 wöchentlichen Fußgängerquerungen durch die an beiden Standorten unterrichteten Schüler der Schule zu rechnen sei. Dagegen wandten sich die Antragstellerinnen im Eilverfahren und bekamen vorläufig Recht.

VG vermisst besondere Gefahrenlage

Das VG stellte klar, dass die Straßenverkehrsbehörde öffentliche Straßen durch Aufstellung von Verkehrszeichen nur sperren dürfe, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteige. Eine solche Gefahrenlage liege hier nicht vor.

Straßensperrung nicht die richtige Maßnahme

Hohe Querungszahlen von Fußgängern seien ein typisches Problem der Verkehrsführung im urbanen Bereich, so das Gericht weiter. Hierfür sehe die Straßenverkehrsordnung ein ganzes Bündel an Maßnahmen vor, wie etwa markierte Fußgängerüberwege und die Aufstellung von Lichtsignalanlagen. Das Bezirksamt könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen, zumal der Verdacht bestehe, dass die straßenverkehrsrechtliche Maßnahme in erster Linie getroffen worden sei, um das Schulgelände des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums zu erweitern. Für eine derartige Maßnahme müsse die Behörde aber auf das Straßenrecht zurückgreifen und die Straße entwidmen, anstatt das Straßenverkehrsrecht vorzuschieben.

VG Berlin, Beschluss vom 20.10.2017 - 11 L 571.17

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2017.

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