Schließung einer Vermittlungsstelle für Sportwetten wegen fehlenden Mindestabstands

Vermittlungsstellen für Sportwetten, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden. Auch wenn das Land früher nicht eingeschritten sei, folge hieraus weder ein Vertrauensschutz für den Vermittler noch für die Veranstalterin.

Erlaubnis für bestehende Wettvermittlungsstelle begehrt 

Da die Rechtslage vor 2020 unklar war, wurden Wettvermittlungsstellen im Land bereits vor diesem Zeitpunkt ohne Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. So lag es auch im Fall der bereits betriebenen Wettvermittlungsstelle in Berlin-Tempelhof, für die eine in Malta ansässige konzessionierte Wettveranstalterin eine Erlaubnis beantragte. Die Behörde versagte die begehrte Erlaubnis und begründete dies damit, dass sich in einer Entfernung von 227 Metern eine erlaubte Spielhalle befinde. Die Wettveranstalterin hat die der konkurrierenden Spielhalle erteilten Erlaubnisse vor dem Verwaltungsgericht angegriffen und zusätzlich Klage gegen die Versagung der Erlaubnis für die Wettvermittlung am konkreten Standort erhoben. Hierüber hat das Gericht jeweils noch nicht entschieden. Unter Berufung auf die fehlende Erlaubnis verbot die Behörde sowohl der Veranstalterin, an dem Standort Sportwetten zu veranstalten, als auch dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle, solche Wetten zu vermitteln.

VG: Mindestabstand zu erlaubter Spielhalle nicht eingehalten

Das VG hat die dagegen gerichteten Eilanträge – ebenso wie in einer Reihe parallel gelagerter Verfahren – jeweils zurückgewiesen. Die Verfügungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dürfe die Glücksspielaufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgehen. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese Genehmigung bestehe auch kein Anspruch. Ihr stehe die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten Spielhalle entgegen, die sich in weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Entfernung von 500 Metern befinde. Die Anfechtung dieser Genehmigung ändere hieran nichts, weil ein Widerspruch Dritter hiergegen nicht statthaft sei.

Früheres Nichteinschreiten begründet keinen Vertrauensschutz

Im Übrigen bestünden keine durchgreifenden europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abstandsregelung. Sie sei aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt. Auch wenn das Land früher nicht gegen die bereits betriebene Wettvermittlungsstelle eingeschritten sei, folge hieraus weder ein Vertrauensschutz für den Vermittler noch für die Veranstalterin. Denn es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Gewerbe der Sportwettenvermittlung mittelfristig Beschränkungen unterworfen werden würde. Daher hätten die Beteiligten mit einem jederzeitigen Einschreiten rechnen müssen.

VG Berlin, Beschluss vom 12.01.2023 - 4 L 382/22

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2023.

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