Berliner Sperrstunde für elf Gaststätten vorerst suspendiert
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Die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Nach § 7 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 06.10.2020 sind Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Hiergegen setzten sich elf Gastronomen in zwei Eilverfahren erfolgreich zur Wehr.

Für nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens nicht erforderlich

Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Maßnahme zwar das legitime Ziel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Ziels sei eine Sperrstunde auch möglicherweise geeignet. Bei summarischer Prüfung sei aber nicht ersichtlich, dass die Maßnahme für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. Nach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Daten hätten Gaststätten unter den bislang geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen derart wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen gehabt, dass wegen der nunmehr zu verzeichnenden starken Zunahme von Neuinfektionen eine Sperrstunde als weitere Maßnahme erforderlich sei.

Mildere Mittel in Form von vielfältigen Schutz- und Hygienemaßnahmen

Der Antragsgegner habe bereits mildere Mittel in Form von vielfältigen Schutz- und Hygienemaßnahmen und nunmehr auch eines Alkoholausschankverbots ergriffen, die für die Bekämpfung des von Gaststätten ausgehenden Infektionsrisikos bei einer prioritär gebotenen konsequenten Durchsetzung dieser Maßnahmen in gleicher Weise geeignet schienen. Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts seien aktuelle Fallhäufungen insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis sowie unter anderem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitenden Betrieben und im Rahmen religiöser Veranstaltungen sowie in Verbindung mit Reisen beziehungsweise Reiserückkehrern beobachtet worden.

Unverhältnismäßiger Eingriff in Berufsfreiheit

Es sei nicht nachvollziehbar, warum es infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt sein solle, gastronomische Betriebe – die ansonsten geöffnet bleiben dürften – nach 23 Uhr zu schließen. Auch die Gefahr einer alkoholbedingten "Enthemmung" nach 23 Uhr bestehe nicht, weil die Verordnung nunmehr ein von den Antragstellern nicht angegriffenes Alkoholausschankverbot nach diesem Zeitpunkt enthalte. Gastwirten könne nicht pauschal unterstellt werden, dass sie diese Vorgaben typischerweise nicht einhielten. Allein die bessere Kontrollmöglichkeit einer Sperrstunde könne daher hier nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden. Schließlich stelle sich die Maßnahme wegen der untergeordneten Bedeutung des Infektionsumfelds "Gaststätte" als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Keine Zwischenverfügung des OVG vor dem Wochenende

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat noch am Freitagnachmittag Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet wurde. Zugleich hat sie beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet werden soll. Hiermit sollte verhindert werden, dass die elf Antragsteller ihre Gaststätten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde über die Sperrstunde von 23.00 Uhr hinaus geöffnet halten. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dem Antrag auf Erlass der begehrten Zwischenverfügung nicht entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe seine Ansicht nicht nachvollziehbar begründet. Gaststätten hätten unter den geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen dürften Begegnungen auf engstem Raum eher die Ausnahme bleiben. Da lediglich die elf Gaststätten der Antragsteller über die Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben dürfen, sei auch nicht mit einer großen Zahl von Besuchern zu rechnen. Zudem gelte ab 23.00 Uhr ein Alkoholausschankverbot.

VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2020.

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