"Späti" in Ber­lin Mitte darf kei­nen Schank­vor­gar­ten mehr be­trei­ben
spaeti_berlin_ausschank_CR Jens Kalaene dpa
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Die ge­än­der­te Pra­xis des Be­zirks­amts Mitte von Ber­lin, Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­se für die Ein­rich­tung von Schank­vor­gär­ten auf öf­fent­li­chem Stra­ßen­land nur noch be­grenzt zu er­tei­len, ist nach einem Eil­be­schluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin vom 11.09.2020 nicht zu be­an­stan­den. Die Ein­schät­zung des Be­zirks­am­tes, dass es mit Schank­vor­gär­ten vor allem nachts zu mehr Lärm­be­läs­ti­gun­gen komme, sei nach­voll­zieh­bar.

Streit um Son­der­nut­zungs­er­laub­nis

Der An­trag­stel­ler be­treibt eine Spät­ver­kaufs­stel­le ("Späti") in Ber­lin-Mitte. Neben Le­bens­mit­teln, Dro­ge­rie­ar­ti­keln und Back­wa­ren bie­tet er dort unter an­de­rem Ge­trän­ke, Ta­bak­wa­ren und Sü­ßig­kei­ten zum Ver­kauf an. Er hat eine Gast­stät­ten­er­laub­nis und ver­füg­te bis­lang über eine be­fris­te­te Er­laub­nis für das Her­aus­stel­len von Ti­schen und Stüh­len vor dem Be­trieb auf einer Flä­che von 24 qm. Im Mai 2020 än­der­te das Be­zirks­amt Mitte seine Fest­le­gun­gen zur Er­tei­lung von Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­sen im Hin­blick auf Schank­vor­gär­ten. Diese sind da­nach künf­tig nicht mehr zu­läs­sig, wenn in dem Be­trieb ein Wa­ren­sor­ti­ment feil­ge­bo­ten wird, das (zu­min­dest in Tei­len) dem eines her­kömm­li­chen Su­per­mark­tes ent­spricht. Ge­stützt auf diese Fest­le­gun­gen lehn­te das Be­zirks­amt den An­trag des An­trag­tel­lers auf eine wei­te­re ent­spre­chen­de Ge­neh­mi­gung für drei Jahre ab.

Lärm­be­läs­ti­gun­gen vor allem nachts

Die Kam­mer hat den Eil­an­trag jetzt zu­rück­ge­wie­sen. Es sei nicht zu be­an­stan­den, dass der An­trags­geg­ner sich zur Be­grün­dung auf die neuen Fest­le­gun­gen im Son­der­nut­zungs­kon­zept des Be­zirks be­ru­fen habe. Dabei han­de­le es sich um eine zu­läs­si­ge Kon­kre­ti­sie­rung der einer Son­der­nut­zung ent­ge­gen­ste­hen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­sen zur Ge­währ­leis­tung einer ein­heit­li­chen stra­ßen­recht­li­chen Pra­xis. Es sei nach­voll­zieh­bar, dass Schank­vor­gär­ten vor "Spä­tis" an­ders als vor Bä­cke­rei­en, Flei­sche­rei­en und Fein­kost­lä­den vor allem wäh­rend der Nacht­ru­he­zei­ten zu grö­ße­ren Per­so­nen­an­samm­lun­gen führ­ten, von denen Lärm­be­läs­ti­gun­gen für die Nach­bar­schaft und etwa eine Be­hin­de­rung des Fu­ß­gän­ger­ver­kehrs aus­gin­gen. "Spä­tis" zögen vor allem zur Abend- und Nacht­zeit ein Pu­bli­kum an, das ver­mehrt Al­ko­hol kon­su­mie­re und eine par­ty­ähn­li­che Stim­mung er­zeu­ge. 

Be­zirks­amt pass­te Ab­wä­gung nach ge­mach­ten Er­fah­run­gen an

Der An­trags­geg­ner habe nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, warum sich auf­grund der zu­neh­mend ne­ga­tiv ge­präg­ten Er­fah­run­gen mit Schank­vor­gär­ten vor die­sen Be­trie­ben das Er­geb­nis sei­ner Ab­wä­gung ge­än­dert habe. Daher seien die Fest­le­gun­gen weder will­kür­lich noch gleich­heits­wid­rig. Gegen den Be­schluss kann noch Be­schwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ein­ge­legt wer­den.

VG Berlin, Beschluss vom 11.09.2020 - 1 L 228/20

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2020.

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