Streit um Sondernutzungserlaubnis
Der Antragsteller betreibt eine Spätverkaufsstelle ("Späti") in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Backwaren bietet er dort unter anderem Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Er hat eine Gaststättenerlaubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 qm. Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Hinblick auf Schankvorgärten. Diese sind danach künftig nicht mehr zulässig, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht. Gestützt auf diese Festlegungen lehnte das Bezirksamt den Antrag des Antragtellers auf eine weitere entsprechende Genehmigung für drei Jahre ab.
Lärmbelästigungen vor allem nachts
Die Kammer hat den Eilantrag jetzt zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich zur Begründung auf die neuen Festlegungen im Sondernutzungskonzept des Bezirks berufen habe. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung der einer Sondernutzung entgegenstehenden öffentlichen Interessen zur Gewährleistung einer einheitlichen straßenrechtlichen Praxis. Es sei nachvollziehbar, dass Schankvorgärten vor "Spätis" anders als vor Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden vor allem während der Nachtruhezeiten zu größeren Personenansammlungen führten, von denen Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft und etwa eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ausgingen. "Spätis" zögen vor allem zur Abend- und Nachtzeit ein Publikum an, das vermehrt Alkohol konsumiere und eine partyähnliche Stimmung erzeuge.
Bezirksamt passte Abwägung nach gemachten Erfahrungen an
Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, warum sich aufgrund der zunehmend negativ geprägten Erfahrungen mit Schankvorgärten vor diesen Betrieben das Ergebnis seiner Abwägung geändert habe. Daher seien die Festlegungen weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.