Weihnachtsmarktveranstalter wurde zur Aufstellung von Fahrzeug-Barrieren verpflichtet
Die Antragstellerin veranstaltet den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Im August 2017 beantragte sie hierfür die Erteilung einer Genehmigung nach dem Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG). Das zuständige Bezirksamt erteilte diese Anfang November 2017 zunächst unter der “Bedingung“, dass die Antragstellerin “einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“ gewährleisten müsse. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachzukommen, weil es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele. Darauf gab die Behörde der Antragstellerin in einem weiteren Bescheid “zur Gewährleistung eines Grundschutzes gegen Überfahrten“ auf, “Gegenstände aufzustellen, die in den Veranstaltungsbereich einfahrende Fahrzeuge ablenken oder zumindest abbremsen“ könnten, zum Beispiel in Form von Betonquadern als Barrieren. Ferner habe die Antragstellerin “im Bereich des Eingangs zum Veranstaltungsgelände ein bewegliches schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufzustellen."
Sicherheitsauflagen wurden zwangsgeldbewehrt
Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde die Ersatzvornahme beziehungsweise ein Zwangsgeld an. Nachdem die zugleich gesetzte Frist zur Umsetzung abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Marktbetreiber ersuchte gegen die Anordnung der nicht erledigten Maßnahme und gegen die Zwangsgeldandrohung um einstweiligen Rechtsschutz.
VG: Bezirksamt handelte ohne Rechtsgrundlage
Das Verwaltungsgericht hat dem Marktbetreiber Recht gegeben. Die Anordnung könne nicht auf das GrünanlG gestützt werden, weil danach nur Auflagen zum Schutz der Grünanlage und ihrer Nutzer vor grünanlagenspezifischen Gefährdungen zulässig seien. Darum gehe es hier aber nicht. Auch das allgemeine Polizeirecht biete keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn mit der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes verursache die Antragstellerin nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr eines Anschlags. Diese beruhe vielmehr auf dem eigenverantwortlichen Verhalten Dritter.
Weihnachtsmarktveranstalter vorliegend nicht als Nichtstörer in Anspruch zu nehmen
Nicht verantwortliche Personen könnten aber nur dann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wenn die Polizei und die Ordnungsbehörden eine etwaige Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte durch Vornahme geeigneter Maßnahmen abwehren könnten. Dies sei hier nicht der Fall, zumal sich die Antragstellerin schon im März 2017 und damit rechtzeitig mit Senatsverwaltung und Polizei in Verbindung gesetzt habe. Unabhängig hiervon sei die Anordnung auch zu unbestimmt.