Rückruf einer Gewürzmischung nach Salmonellenverdacht
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Eine Gewürzhändlerin aus Berlin muss sämtliche Gewürzmischungen, die sie aus einer in Tansania bestellten Charge Pfeffer hergestellt hat, wegen Salmonellenverdachts zurückrufen, auch wenn der Salmonellentest nur bei einem Teil der Charge positiv ausgefallen war. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Es argumentiert, eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland sei wahrscheinlicher als eine solche im Inland.

13 Tonnen schwarzen Pfeffer importiert

Die Antragstellerin hatte im Juni 2022 über Hamburg und ihr Außenlager in Bremen 13 Tonnen schwarzen Pfeffer in ganzen Körnern aus Tansania importiert. Eine von ihr auf Salmonellen getestete Probe war negativ. Von der Gesamtmenge wurden drei Tonnen zu ihrem Werk nach Berlin transportiert und neun Tonnen an eine andere Kundin verkauft. Die drei Tonnen verarbeitete die Antragstellerin bis auf einen Rest von 200 kg im Wesentlichen zu Gewürzmischungen, die bereits teilweise ausgeliefert wurden.

Test bei nachgereinigter Tonne positiv

Auf eine Reklamation der Kundin hin wurden die an sie gelieferten neun Tonnen sowie eine noch im Außenlager der Antragstellerin befindliche Tonne Pfefferkörner zweimal nachgereinigt, um grobe Verunreinigungen wie Äste und Steinchen zu entfernen.  Im Dezember 2022 wurden ein von der Kundin aus den gelieferten Pfefferkörnern hergestelltes Produkt und eine von der Antragstellerin aus der nachgereinigten Tonne produzierte Gewürzmischung jeweils positiv auf Salmonellen getestet, während eine Rückstellprobe aus den direkt ins Werk der Antragstellerin transportierten drei Tonnen Pfefferkörner negativ war.

Bezirksamt ordnete Rückruf in Bezug auf gesamte Charge an

Daraufhin ordnete das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 21.12.2022 gegenüber der Antragstellerin den Rückruf aller von ihr aus der Lieferung aus Tansania hergestellten Produkte an und stellte noch nicht verkaufte Produkte bei der Antragstellerin sicher. Es sei wahrscheinlich, dass der Pfeffer bereits in Tansania mit Salmonellen befallen worden sei und sich die Salmonellenbelastung daher auf die gesamte Charge erstrecke. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

VG: Anordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig

Der hiergegen eingelegte Eilantrag blieb vor dem VG ohne Erfolg. Die auf die sogenannte EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625) zu stützenden Anordnungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen. Die Behörden der Mitgliedsstaaten dürften auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Verordnung zu beenden beziehungsweise künftige zu verhindern. Hier liege ein solcher Verstoß vor. Nach der Verordnung dürften nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gölten dann als nicht sicher, wenn davon auszugehen sei, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet seien. Zumindest Letzteres gelte unstreitig für Lebensmittel, die mit Salmonellen befallen seien.

Chargenvermutung greift

Nach der VO (EG) 178/2002 gelte dabei die sogenannte Chargenvermutung: Gehöre ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so sei davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge ebenfalls nicht sicher seien. Im Fall der Antragstellerin erstrecke sich die dahingehende Vermutung auf die Gesamtmenge von 13 Tonnen des aus Tansania importierten Schwarzen Pfeffers, die als einheitliche Charge anzusehen seien. Eine einheitliche Charge liege stets dann vor, wenn das Lebensmittel bereits vor seiner Teilung nicht sicher gewesen sei beziehungsweise bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen hätten.

Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher

Hier sei eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher als eine solche im Inland. Dies liege unter anderem an der Trocknung von Pfefferkörnern in den Erzeugerländern unter freiem Himmel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer Kontaminationsgefahr insbesondere durch Tierexkremente einhergehe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kontamination erst durch die Nachreinigung entstanden sei, habe die Antragstellerin demgegenüber ebenso wenig vorgelegt wie einen Beweis dafür, dass die von ihr hergestellten Gewürzmischungen beziehungsweise der unverarbeitete Rest von 200 kg Pfeffer nicht befallen seien. Hierfür genügten die von der Antragstellerin gezogenen Proben nicht, sondern es sei eine eingehende Prüfung unter Einsatz spezieller Nachweismethoden erforderlich. In der Folge seien sowohl die Sicherstellung als auch der Rückruf verhältnismäßig.

VG Berlin, Beschluss vom 13.01.2023 - 14 L 1/23

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2023.