Rigaer Straße 94: Eigentümerin setzt Brandschutzbegehung durch

Die Eigentümerin des Grundstücks Rigaer Straße 94 in Berlin-Friedrichshain hat in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Teilerfolg erzielt: Das Bezirksamt muss den Bewohnern des Hauses im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung aufgeben, die Brandschutzbegehung des Gebäudekomplexes durch einen Brandschutzprüfer und einen Vertreter der Antragstellerin zu dulden und das Betreten der Wohnungen zu ermöglichen.

Polizeischutz für Brandschutz-Sachverständigen angeordnet

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohngebäudes in Rigaer Straße 94. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin gab ihr im Dezember 2020 auf, den Brandschutz in diesem Haus durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Mit Beschluss vom 11.02.2021 entschied das VG, dass die Berliner Polizei dem Sachverständigen bei seinem dortigen Einsatz Polizeischutz gewähren muss, weil er das Haus wegen der zu befürchtenden Angriffe der Bewohner nicht gefahrlos werde betreten können.

Streit mit Bezirksamt um Umfang der Inspektion

Daraufhin informierte die Antragstellerin das Bezirksamt über eine geplante Brandschutzbegehung am 11. und 12.03.2021. Hierauf "präzisierte" das Bezirksamt die Anordnung dahingehend, dass bis auf eine Wohnung lediglich bestimmte Bereiche des Hauses zu inspizieren seien. Dem widersprach die Antragstellerin mit Blick auf die Gefahren für Leib und Leben der Bewohner und auch der Anwohner durch die brandschutztechnischen Mängel in den übrigen Gebäudeteilen.

VG: Betreten des gesamten Hauses zu ermöglichen

Das VG entschied nun, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf habe, dass das Bezirksamt dem Sachverständigen und ihr das Betreten des gesamten Hauses ermögliche, damit sie ihren baurechtlichen Verpflichtungen nachkommen könne. Daran ändere die nachträgliche Teilaufhebung des ursprünglichen Bescheides nichts, weil der Brandschutz in allen Teilen des Gebäudes zumindest zweifelhaft sei, so das VG.

Inspektion muss verschoben werden

Das Betreten könne nur durch eine behördliche Anordnung ermöglicht werden, mit der die Bewohner verpflichtet werden, dieses zu dulden. Eine solche Anordnung müsse die Behörde allerdings erst noch erlassen, so das Gericht. Wegen der mit der Vollstreckung dieser Anordnung verbundenen zeitlichen Verzögerung sei der für den kommenden Donnerstag und Freitag geplante Einsatz nicht zu realisieren und müsse kurzfristig verschoben werden.

Weiterer Antrag erfolglos

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter anderem begehrt hatte, dem Antragsgegner zu verbieten, das Gebäude zum Zweck einer eigenen Brandschutzbegehung zu betreten, hatte der Antrag laut Mitteilung des Gerichts keinen Erfolg.

VG Berlin, Beschluss vom 09.03.2021 - 13 L 68/21

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2021.

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