Rechtsreferendar wegen Ermittlungsverfahren entlassen
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Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Im konkreten Fall war gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes der Vergewaltigung ermittelt worden.

Ermittlungsverfahren per Zufall ans Licht gekommen

In dem vom VG Berlin mitgeteilten Fall bewarb sich der 28-jährige Antragsteller nach seinem Jurastudium im Oktober 2019 in Berlin um die Aufnahme in den zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst. Dieser ist Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt. Bei der Bewerbung unterschrieb der Antragsteller eine Erklärung zu Vorstrafen inklusive Ermittlungsverfahren und verpflichtete sich, spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Im März 2021 wurde dem Antragsteller von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eingeleitet wurde. Dies teilte er der Ernennungsbehörde – ausweislich der Akten – nicht mit. Er begann sein Referendariat im Februar 2022. Während der Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft wurde er von der gegen ihn ermittelnden Staatsanwältin zufällig erkannt. Dies führte zur Aufdeckung des laufenden Ermittlungsverfahrens. Der Antragsteller wurde daraufhin im August 2022 rückwirkend entlassen.

Tatvorwurf für Einstellung als Referendar erheblich

Seinen dagegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht zurück. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. So liege es hier. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung habe sich dem juristisch vorgebildeten Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass diese Tatsache für die Einstellung ins Referendariat erheblich ist. Er habe zudem durch die unterschriebene Erklärung zu den Vorstrafen gewusst, dass er anhängige Ermittlungsverfahren mitteilen müsse.

Arglist bejaht

Auch die nicht näher belegte Behauptung des Antragstellers, er habe die Ernennungsbehörde per Brief über das laufende Ermittlungsverfahren informiert, ließ das Gericht mangels Glaubhaftmachung nicht gelten. Die Täuschung sei auch arglistig, weil der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, dass die Ernennungsbehörde irrtümlich davon ausgehe, dass keine Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien. Hätte er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren offenbart, wäre er nicht unmittelbar zum Rechtsreferendar ernannt worden, sondern allenfalls später nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, heißt es im mitgeteilten Urteil weiter.

VG Berlin, Beschluss vom 06.02.2023 - 7 L 487/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 14. Februar 2023.