JVA-Beamtin auf Probe wegen Liebesbeziehung mit Strafgefangenem zu Recht entlassen

Eine Justizvollzugsbeamtin in der Probezeit wurde zu Recht entlassen, weil sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingegangen war und ihn in ihre Wohnung aufgenommen hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Neben Sicherheitsaspekten sei ein solches Verhalten besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern.

Wegen Liebesbeziehung mit Gefangenem entlassen

Die Klägerin war als Beamtin auf Probe in einer Justizvollzugsanstalt tätig. Nachdem bekannt geworden war, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen führte, dies gegenüber ihrem Dienstherrn nicht angezeigt und den Gefangenen mittlerweile in ihre Wohnung aufgenommen hatte, entließ der Beklagte sie. Nach erfolglosem Widerspruch erhob sie Klage, die sie unter anderem mit ihrer guten fachlichen Eignung begründete und damit, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Es hätte ein milderes Mittel gewählt werden müssen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich.

VG: Charakterliche Eignung zu Recht verneint

Das VG hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Der Beklagte habe insofern einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen er die charakterliche Eignung der Klägerin für den Beruf der Justizvollzugsbeamtin fehlerfrei verneint habe. Seine Annahme, die Klägerin habe wiederholt vorsätzlich gegen bedeutende dienstliche Pflichten verstoßen, verletze insbesondere keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe.

Kernpflichten verletzt – Beziehung nicht angezeigt

Rechtmäßig sei der Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin ha­be dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört. Die Folgepflicht und die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichteten die Klägerin unter anderem, gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen.

Sicherheit und Ansehen betroffen

Die­se Pflichten dienten unter anderem dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei zudem in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zunächst ein gegenüber der Entlassung milderes Mittel zu wählen.

VG Berlin, Urteil vom 12.10.2022 - 5 K 163/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2022.