Pro-palästinensische Demonstration bleibt verboten

Eine für den 29.04.2022 angemeldete pro-palästinensische Demonstration bleibt verboten. Dies hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden. Die Polizei habe die Versammlung aufgrund ihrer Erfahrungen bei früheren vom Antragsteller veranstalteten pro-palästinensischen Demonstrationen, die unfriedlich verlaufen waren, untersagen dürfen, so das VG. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Vergangene Versammlungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, Auflagen effektiv durchzusetzen. 

Verbot wegen Unruhen und Gesetzesverstößen bei früheren Versammlungen

Der Antragsteller hat bereits in der Vergangenheit mehrfach pro-palästinensische Versammlungen veranstaltet. Bei diesen hatten Teilnehmende unter anderem Flaschen, Steine und gezündete Pyrotechnik auf Polizistinnen und Polizisten geworfen. Zudem war es aus der Versammlung heraus zu Äußerungen mit strafbarem Inhalt gekommen. Unter Bezugnahme darauf hat die Berliner Polizei dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.04.2022 verboten, in der Zeit vom 29.04.2022 bis 01.05.2022 eine weitere Versammlung durchzuführen, und die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet. Seinen hiergegen gerichteten Eilantrag begründete der Antragsteller unter anderem damit, er habe in der Vergangenheit alles in seiner Macht Stehende getan, um die Versammlung friedlich und gesetzeskonform durchzuführen.

VG weist Eilantrag gegen Versammlungsverbot zurück

Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verbotsbescheids überwiege das Interesse des Antragstellers. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots sei § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin. Danach könne die Polizei eine Versammlung unter anderem verbieten, wenn nach den zur Zeit des Verbotserlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Ein Versammlungsverbot komme nur als ultima ratio in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für elementare Rechtsgüter vorliege, die mit der Versammlungsfreiheit gleichwertig seien.

Prognose einer Gefahr für elementare Rechtsgüter nicht zu beanstanden

Gemessen hieran sei die auf die vergangenen Versammlungen des Antragstellers gestützte Prognose nicht zu beanstanden, bei einer Durchführung der Versammlung seien solche elementaren Rechtsgüter in Gefahr, insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, so das VG. Vorangegangene Versammlungen des Antragstellers hätten aufgrund ihres Mottos auch einen solchen Personenkreis zur Teilnahme motiviert, der eine antiisraelische, wenn nicht gar antisemitische Grundhaltung aufweise. Eine wirksame Abgrenzung von diesem Personenkreis nehme der Antragsteller nicht vor. Zutreffend sei außerdem die Prognose des Antragsgegners, die Versammlung sei geeignet, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken. Erschwerend komme hinzu, dass die angemeldete Versammlung auf den Al-Quds-Tag falle.

Effektive Durchsetzung von Auflagen nicht zu erwarten

Die Verbotsverfügung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere kämen keine milderen Mittel in Betracht und das Verbot sei angemessen. Vergangene Versammlungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, Auflagen effektiv durchzusetzen. Gegen den Beschluss vom 29.04.2022 (Az.: VG 3 K 163/22) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2022.