Arzt: Schutz der Patienten im Vordergrund
Mit seinem Eilantrag wollte der Arzt erreichen, seine Privatpatienten ebenso wie Kassenärzte impfen zu dürfen. Nach seinem eigenen Vortrag geht es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle lediglich seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Corona-Infektion verschaffen.
Kein Grund für Impfung durch den Antragsteller selbst
Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten, so das Gericht. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer folgte nicht dem Argument des Antragstellers, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.