Zweizimmerwohnung wurde über Internetplattform anonym angeboten
Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft einer Plattform zur Vermittlung von Unterkünften. Dort bietet ein Gastgeber anonym eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht an. Das Bezirksamt Pankow von Berlin verlangte von der Klägerin, unter anderem den Namen des Vermieters sowie die abgerechneten Gebühren für näher bezeichnete Gäste zu nennen. Gegen das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben
Sie habe keine Entscheidungsgewalt über die Inhalte der Plattform und die Auskunftspflicht treffe nur den Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz, so die Klägerin. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihrem Antrag statt (ZD 2017, 494). Das Land Berlin legte gegen diesen Beschluss keine Beschwerde ein, wies jedoch den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese sei als niedergelassener Diensteanbieter zur Auskunft verpflichtet, weil sie den Internetdienst für den deutschsprachigen Markt fördere.
Klage gegen Land Berlin erfolgreich
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor der Sechsten Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Zwar dürfe der Bezirk auf der Grundlage des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Das Inserat gebe Anlass für ein Auskunftsverlangen, weil auch die tageweise Vermietung der Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheit genehmigungsbedürftig sei. Andere Aufklärungsmöglichkeiten habe das Bezirksamt nicht, heißt es in dem mitgeteilten Urteil.
Betreiber der Plattform in Irland richtiger Adressat
Die Klägerin sei jedoch die falsche Adressatin der Auskunftsverfügung, so das VG weiter. Nur der Betreiber der Plattform sei Diensteanbieter. Dies sei nicht die Klägerin, sondern ihre in Irland ansässige Muttergesellschaft. Nur diese übe die Kontrolle über die Plattform aus und trete gegenüber Nutzern in Deutschland als Erbringer des Dienstes auf. Eine gesonderte Plattform der Klägerin für den deutschen Markt gebe es nicht. Jedenfalls befinde sich der innerhalb des europäischen Binnenmarkts maßgebliche Mittelpunkt der Tätigkeiten bei der irischen Hauptniederlassung, so das VG.